+Artikel 82 Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
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Artikel 82 Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 82 1

(1)   Unbeschadet der in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Befugnisse von Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Regeln für Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Anwendung finden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese umgesetzt werden.

Beschließt ein Mitgliedstaat, bei Verstößen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen festzulegen, teilt er der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.

Die vorgesehenen Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 82 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans und andere natürliche Personen, die dem nationalen Recht zufolge für den Verstoß verantwortlich sind, vorbehaltlich der im nationalen Recht festgelegten Bedingungen Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen verhängt werden können.

Artikel 82 3

(3)   Die Befugnis zur Verhängung der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen liegt je nach Verstoß bei den Abwicklungsbehörden oder bei den Aufsichtsbehörden. Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse. Um sicherzustellen, dass Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen zu den gewünschten Ergebnissen führen, arbeiten die Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Tätigkeit bei grenzübergreifenden Fällen.

Artikel 82 4

(4)   Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden üben ihre Verwaltungsbefugnisse zur Verhängung von Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie folgt aus:

a)

direkt;

b)

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;

c)

unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an andere Behörden;

d)

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

Artikel 82 5

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen der Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden gemäß diesem Titel Rechtsmittel eingelegt werden können.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung