+Artikel 82 4

Artikel 82 4

(4)   Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden üben ihre Verwaltungsbefugnisse zur Verhängung von Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie folgt aus:

a)

direkt;

b)

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;

c)

unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an andere Behörden;

d)

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung