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+Artikel 82 4 |
Artikel 82 4(4) Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden üben ihre Verwaltungsbefugnisse zur Verhängung von Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie folgt aus:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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