+Artikel 82 5

Artikel 82 5

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen der Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden gemäß diesem Titel Rechtsmittel eingelegt werden können.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung