+Artikel 84 Veröffentlichung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen
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Artikel 84 Veröffentlichung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 84 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden auf ihrer offiziellen Website mindestens alle rechtskräftigen Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die diese Behörden wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängen, umgehend öffentlich bekannt machen. Diese Bekanntmachung erfolgt unverzüglich, nachdem die betreffende natürliche oder juristische Person von der Verwaltungssanktion oder anderen Verwaltungsmaßnahme unterrichtet worden ist. Die Bekanntmachung beinhaltet Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Verwaltungssanktion oder andere Verwaltungsmaßnahme verhängt wurde.

Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung angefochtener Verwaltungssanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen zulässt, veröffentlichen die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden auf ihren offiziellen Websites unverzüglich Informationen über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse.

Artikel 84 2

(2)   Ist die Abwicklungsbehörde oder Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der Identität oder der personenbezogenen Daten natürlicher Personen einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung dieser Daten zufolge unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so handelt die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde wie folgt:

a)

die Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung der Verwaltungssanktion oder anderer Verwaltungsmaßnahmen wird so lange aufgeschoben, bis die Gründe für diese Aufschiebung nicht mehr gegeben sind;

b)

die Entscheidung zur Verhängung der Verwaltungssanktion oder anderer Verwaltungsmaßnahmen wird gemäß dem nationalen Recht in anonymer Fassung veröffentlicht, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;

c)

die Entscheidung zur Verhängung der Verwaltungssanktion oder anderer Verwaltungsmaßnahmen wird nicht veröffentlicht, wenn die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass eine Bekanntmachung gemäß Buchstabe a oder b nicht ausreichen würde, um Folgendes zu gewährleisten:

i)

die Stabilität der Finanzmärkte wird nicht gefährdet;

ii)

bei einer Bekanntmachung dieser Informationen im Falle von Maßnahmen, deren Bedeutung für gering befunden wird, ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass jede Bekanntmachung im Sinne dieses Artikels mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Die in der Bekanntmachung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der offiziellen Website der Abwicklungsbehörde oder der Aufsichtsbehörde geführt, wie dies nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften erforderlich ist.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung