+TITEL VI SANKTIONEN
---+Artikel 82 Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
------+Artikel 82 1
------+Artikel 82 2
------+Artikel 82 3
------+Artikel 82 4
------+Artikel 82 5
---+Artikel 83 Spezifische Bestimmungen zu Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen
------+Artikel 83 1
------+Artikel 83 2
---+Artikel 84 Veröffentlichung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen
------+Artikel 84 1
------+Artikel 84 2
---+Artikel 85 Betrieb einer zentralen Datenbank durch die EIOPA
------+Artikel 85 1
------+Artikel 85 2
---+Artikel 86 Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die Aufsichtsbehörden und die Abwicklungsbehörden
------+Artikel 86 a)
------+Artikel 86 b)
------+Artikel 86 c)
------+Artikel 86 d)
------+Artikel 86 e)
------+Artikel 86 f)
------+Artikel 86 g)
------+Artikel 86 2

TITEL VI SANKTIONEN

TITEL VI SANKTIONEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 82 Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
Artikel 83 Spezifische Bestimmungen zu Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen
Artikel 84 Veröffentlichung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen
Artikel 85 Betrieb einer zentralen Datenbank durch die EIOPA
Artikel 86 Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die Aufsichtsbehörden und die Abwicklungsbehörden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden und die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Geldbußen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, gegebenenfalls einschließlich

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung