+Artikel 84 1

Artikel 84 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden auf ihrer offiziellen Website mindestens alle rechtskräftigen Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die diese Behörden wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängen, umgehend öffentlich bekannt machen. Diese Bekanntmachung erfolgt unverzüglich, nachdem die betreffende natürliche oder juristische Person von der Verwaltungssanktion oder anderen Verwaltungsmaßnahme unterrichtet worden ist. Die Bekanntmachung beinhaltet Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Verwaltungssanktion oder andere Verwaltungsmaßnahme verhängt wurde.

Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung angefochtener Verwaltungssanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen zulässt, veröffentlichen die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden auf ihren offiziellen Websites unverzüglich Informationen über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung