+Artikel 85 2

Artikel 85 2

(2)   Die EIOPA betreibt und aktualisiert eine Website mit folgenden Informationen oder Links zu diesen Informationen:

a)

Bekanntmachung der Sanktionen der einzelnen Abwicklungsbehörden;

b)

Bekanntmachung der Sanktionen der einzelnen Aufsichtsbehörden nach Artikel 84;

c)

Zeitraum, für den die Sanktionen der einzelnen Mitgliedstaaten veröffentlicht sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung