|
+Artikel 96 3 |
Artikel 96 3(3) Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die EIOPA sicher, dass der Abwicklungsausschuss von anderen in der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 genannten Aufgabenbereichen organisatorisch getrennt ist. Der Abwicklungsausschuss trägt zur Ausarbeitung und Koordinierung von Abwicklungsplänen bei und konzipiert Verfahren für die Abwicklung in Artikel 1 Absatz 1 genannter Unternehmen, die ausfallen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|