+Artikel 96 Abwicklungsausschuss der EIOPA
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Artikel 96 Abwicklungsausschuss der EIOPA

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 96 1

(1)   Die EIOPA setzt für die Vorbereitung von EIOPA-Beschlüssen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 einschließlich der Beschlüsse zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards und Entwürfen technischer Durchführungsstandards für die Aufgaben, die den Abwicklungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie übertragen werden, einen ständigen internen Ausschuss gemäß Artikel 41 der genannten Verordnung ein. Ein solcher interner Ausschuss setzt sich aus den in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Abwicklungsbehörden zusammen.

Artikel 96 2

(2)   Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeitet die EIOPA mit der EBA und der ESMA im Rahmen des durch Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen.

Artikel 96 3

(3)   Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die EIOPA sicher, dass der Abwicklungsausschuss von anderen in der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 genannten Aufgabenbereichen organisatorisch getrennt ist. Der Abwicklungsausschuss trägt zur Ausarbeitung und Koordinierung von Abwicklungsplänen bei und konzipiert Verfahren für die Abwicklung in Artikel 1 Absatz 1 genannter Unternehmen, die ausfallen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung