+KAPITEL IV BESCHWERDEN, RECHTSBEHELFE, ZUSAMMENARBEIT UND AUFSICHT
---+Artikel 19
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------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
---+Artikel 21
------+Article 21 1.
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KAPITEL IV BESCHWERDEN, RECHTSBEHELFE, ZUSAMMENARBEIT UND AUFSICHT
KAPITEL IV BESCHWERDEN, RECHTSBEHELFE, ZUSAMMENARBEIT UND AUFSICHT
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 19
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Artikel 19
Der PRIIP-Hersteller und die Person, die über PRIIP berät oder sie verkauft, sehen geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor, durch die gewährleistet wird, dass
a)
Kleinanleger auf wirksame Weise Beschwerde gegen einen PRIIP- Hersteller einreichen können;
b)
Kleinanleger, die in Bezug auf das Basisinformationsblatt eine Beschwerde eingereicht haben, zeitig und in angemessener Form eine sachdienliche Antwort erhalten und
c)
Kleinanlegern wirksame Rechtsbehelfsverfahren auch im Fall von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur Verfügung stehen, insbesondere für den Fall, dass der PRIIP- Hersteller in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig ist.
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Artikel 20
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Artikel 21
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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