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+Artikel 7a 1. |
Artikel 7a 1.Unbeschadet des Sanktionsmechanismus nach Artikel 7 Absatz 2 und des Rechts, das Geschäft bilateral zu stornieren, kann die Kommission nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und auf der Grundlage der von der ESMA gemäß Artikel 74 Absatz 4 vorgelegten Kosten-Nutzen-Analyse im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, auf welche der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Finanzinstrumente oder Kategorien von Geschäften im Rahmen dieser Finanzinstrumente der obligatorische Eindeckungsvorgang gemäß den Absätzen 4 bis 10 des vorliegenden Artikels anzuwenden ist, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass obligatorische Eindeckungen ein erforderliches, angemessenes und verhältnismäßiges Mittel sind, um gegen das Ausmaß gescheiterter Abwicklungen in der Union vorzugehen. Die Kommission kann den Durchführungsrechtsakt gemäß Unterabsatz 1 nur erlassen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
die Anwendung des Sanktionsmechanismus nach Artikel 7 Absatz 2 hat nicht zu einer langfristigen, nachhaltigen Verringerung gescheiterter Abwicklungen in der Union oder zu einem dauerhaft geringeren Umfang gescheiterter Abwicklungen in der Union geführt, auch nicht nach einer Überprüfung der Höhe der Geldbußen gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2;
b)
der Umfang gescheiterter Abwicklungen in der Union hat negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union oder wird dies voraussichtlich haben. Wenn die Kommission den Beschluss nach Unterabsatz 1 fasst, berücksichtigt sie Folgendes:
a)
die potenziellen Auswirkungen des obligatorischen Eindeckungsvorgangs auf die Finanzmärkte in der Union;
b)
die Zahl, das Volumen und die Dauer gescheiterter Abwicklungen, einschließlich der Zahl und des Volumens der nach Ablauf des Verlängerungszeitraums gemäß Absatz 4 ausstehenden gescheiterten Abwicklungen;
c)
ob für ein bestimmtes Finanzinstrument oder eine bestimmte Kategorie von Geschäften im Rahmen dieses Finanzinstruments bereits geeignete vertragliche Bestimmungen gelten, die den empfangenden Teilnehmern das Recht einräumen, eine Eindeckung auszulösen. Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Darin wird ein Geltungsbeginn festgelegt, der frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Rechtsakts liegt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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