+TITEL VI BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE, ÜBERGANGS-, ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 67 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 67 1.
------+Article 67 2.
------+Article 67 2a.
------+Article 67 3.
------+Article 67 4.
------+Article 67 5.
---+Artikel 68 Ausschussverfahren
------+Article 68 1.
------+Article 68 2.
------+Article 68 3.
---+Artikel 69 Übergangsbestimmungen
------+Article 69 1.
------+Article 69 2.
------+Article 69 3.
------+Article 69 4.
------+Article 69 4a.
------+Article 69 4b.
------+Article 69 4c.
------+Article 69 5.
------+Article 69 6.
------+Article 69 7.
------+Article 69 8.
---+Artikel 70 Änderungen der Richtlinie 98/26/EG
---+Artikel 71 Änderungen der Richtlinie 2014/65/EU
---+Artikel 73 Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
---+Artikel 74 Berichte
------+Article 74 1.
------+Article 74 2.
------+Article 74 3.
------+Article 74 4.
------+Article 74 5.
------+Article 74 6.
------+Article 74 7.
---+Artikel 75 Überprüfung
---+Artikel 76 Inkrafttreten und Anwendung
------+Article 76 1.
------+Article 76 2.
------+Article 76 3.
------+Article 76 4.
------+Article 76 5.
------+Article 76 6.
------+Article 76 7.
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TITEL VI BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE, ÜBERGANGS-, ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
TITEL VI BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE, ÜBERGANGS-, ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 67 Ausübung der Befugnisübertragung
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Artikel 68 Ausschussverfahren
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Artikel 69 Übergangsbestimmungen
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Artikel 70 Änderungen der Richtlinie 98/26/EG
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Artikel 70
Änderungen der Richtlinie 98/26/EG
Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
—
„—
die unbeschadet anderer, weitergehender einzelstaatlicher Vorschriften von allgemeiner Geltung als System angesehen wird und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde von dem Mitgliedstaat, dessen Recht maßgeblich ist, gemeldet worden ist, nachdem der Mitgliedstaat sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat.“
2.
In Artikel 11 wird der folgende Absatz angefügt:
„(3)
Bis zum 18. März 2015 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die zur Einhaltung des Artikels 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich erforderlich sind, und teilen sie der Kommission mit.“
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Artikel 71 Änderungen der Richtlinie 2014/65/EU
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Artikel 71
Änderungen der Richtlinie 2014/65/EU
Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o erhält folgende Fassung:
„o)
Zentralverwahrer mit den in Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*1
) vorgesehenen Ausnahmen.
2.
In Artikel 4 Absatz 1 wird die folgende Nummer angefügt:
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„64.
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‚Zentralverwahrer‘ : Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“
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3.
Anhang I Abschnitt B Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (‚zentrale Kontenführung‘) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“
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Artikel 73 Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
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Artikel 73
Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 dieser Verordnung zugelassen sind, benötigen keine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU, um die in den Abschnitten A und B des Anhangs dieser Verordnung ausdrücklich genannten Dienstleistungen zu erbringen.
Wenn ein gemäß Artikel 16 dieser Verordnung zugelassener Zentralverwahrer zusätzlich zu den in den Abschnitten A und B des Anhangs dieser Verordnung ausdrücklich genannten Dienstleistungen eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringt oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt, so finden die Richtlinie 2014/65/EU mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8, des Artikels 9 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 sowie der Artikel 10 bis 13 und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Anwendung.
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Artikel 74 Berichte
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Artikel 75 Überprüfung
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Artikel 75
Bis zum 17. Januar 2029 überprüft die Kommission diese Verordnung und erstellt einen allgemeinen Bericht über sie. Insbesondere bewertet die Kommission Folgendes:
a)
die in Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a bis l genannten Aspekte; sie stellt außerdem fest, ob in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen wesentliche Hindernisse für den Wettbewerb bestehen, die nicht ausreichend angegangen werden, und sie erwägt, ob möglicherweise weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um:
i)
die Abwicklungseffizienz zu verbessern;
ii)
die Auswirkungen des Ausfalls von Zentralverwahrern für die Steuerzahler zu begrenzen;
iii)
ermittelte Fragen bezüglich des Wettbewerbs oder der Finanzstabilität im Zusammenhang mit der internalisierten Abwicklung anzugehen;
iv)
die Hindernisse für die grenzüberschreitende Abwicklung zu minimieren; und
v)
sicherzustellen, dass die Behörden über angemessene Befugnisse und Informationen zur Risikoüberwachung verfügen;
b)
die Funktionsweise des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens für Zentralverwahrer in der Union, insbesondere für jene Zentralverwahrer, deren Tätigkeiten für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in der Union in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung sind, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, den potenziellen Risiken für Kunden und Teilnehmer von Zentralverwahrern, dem Anlegerschutz und der Finanzstabilität in der Union liegt;
c)
die Funktionsweise und der Anwendungsbereich des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens der Union für Drittland-Zentralverwahrer, insbesondere die Beaufsichtigung solcher Drittland-Zentralverwahrer bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Union, einschließlich der Rolle der ESMA.
Die Kommission legt den Bericht, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
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Artikel 76 Inkrafttreten und Anwendung
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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