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+Artikel 71 Änderungen der Richtlinie 2014/65/EU |
Artikel 71 Änderungen der Richtlinie 2014/65/EUArtikel 71 Änderungen der Richtlinie 2014/65/EU Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o erhält folgende Fassung:
„o)
Zentralverwahrer mit den in Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) vorgesehenen Ausnahmen.
2.
In Artikel 4 Absatz 1 wird die folgende Nummer angefügt:
3.
Anhang I Abschnitt B Nummer 1 erhält folgende Fassung: „(1) Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (‚zentrale Kontenführung‘) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“ 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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