+BSIG - Teil 7 - Aufsicht
---+BSIG § 59 Zuständigkeit des Bundesamtes
---+BSIG § 60 Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten
---+BSIG § 61 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen
---+BSIG § 62 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen
---+BSIG § 63 Verwaltungszwang
---+BSIG § 64 Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung
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1. Übersicht
BSIG - Teil 7 - Aufsicht
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Regulierung |
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BSIG § 59 Zuständigkeit des Bundesamtes
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Das Bundesamt ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der
Vorschriften in Teil 3
- 1.
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durch wichtige und besonders wichtige Einrichtungen, die in der
Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind,
- 2.
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durch Betreiber kritischer Anlagen, deren kritische Anlagen sich
auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, und
- 3.
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durch Einrichtungen der Bundesverwaltung.
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BSIG § 60 Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten
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(1) Abweichend von § 59 ist das Bundesamt für DNS-Diensteanbieter, Top Level
Domain Name Registries, Domain-Name-Registry-Dienstleister, Anbieter von
Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von
Content Delivery Networks, Managed Service Provider, Managed Security
Service Provider sowie für Anbieter von Online-Marktplätzen,
Online-Suchmaschinen oder Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke nur
dann zuständig, wenn diese ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union
in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ist dies der Fall, so ist das
Bundesamt für die Einrichtung in der gesamten Europäischen Union zentral
zuständig.
(2) Als Hauptniederlassung in der Europäischen Union im Sinne von Absatz 1
gilt derjenige Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die
Entscheidungen der Einrichtung im Zusammenhang mit den Maßnahmen zum
Cybersicherheitsrisikomanagement vorwiegend getroffen werden. Kann ein
solcher Mitgliedstaat nicht bestimmt werden oder werden solche
Entscheidungen nicht in der Europäischen Union getroffen, so gilt als
Hauptniederlassung der Mitgliedstaat, in dem die Cybersicherheitsmaßnahmen
durchgeführt werden. Kann ein solcher Mitgliedstaat nicht bestimmt werden,
so gilt als Hauptniederlassung der Mitgliedstaat, in dem die betreffende
Einrichtung die Niederlassung mit der höchsten Beschäftigtenzahl in der
Europäischen Union hat.
(3) Hat eine Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart
keine Niederlassung in der Europäischen Union, bietet aber Dienste innerhalb
der Europäischen Union an, so ist sie verpflichtet, einen Vertreter zu
benennen. Der Vertreter muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
niedergelassen sein, in der die Einrichtung die Dienste anbietet. Ist der
Vertreter in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen, ist das
Bundesamt für die Einrichtung zuständig. Hat eine Einrichtung der in Absatz
1 Satz 1 genannten Einrichtungsart in der Europäischen Union keinen
Vertreter im Sinne dieses Absatzes benannt, so kann das Bundesamt sich für
die betreffende Einrichtung zuständig erklären.
(4) Die Benennung eines Vertreters durch eine Einrichtung der in Absatz 1
Satz 1 genannten Einrichtungsart lässt rechtliche Schritte, die gegen die
Einrichtung selbst eingeleitet werden könnten, unberührt.
(5) Hat das Bundesamt ein Amtshilfeersuchen eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union zu einer Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Einrichtungsart erhalten, so ist das Bundesamt befugt, innerhalb der Grenzen
dieses Ersuchens geeignete Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug
auf die betreffende Einrichtung zu ergreifen, die in der Bundesrepublik
Deutschland Dienste anbietet oder eine informationstechnisches System, eine
informationstechnische Komponente oder einen informationstechnischen Prozess
betreibt. Satz 1 gilt entsprechend bei Amtshilfeersuchen eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union, der für eine Einrichtung in der
gesamten Europäischen Union zuständig ist, wenn die Einrichtung in der
Bundesrepublik Deutschland Dienste anbietet oder ein informationstechnisches
System, eine informationstechnische Komponente oder einen
informationstechnischen Prozess betreibt.
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BSIG § 61 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen
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(1) Das Bundesamt kann gegenüber einzelnen besonders wichtigen Einrichtungen
anordnen, Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen von unabhängigen Stellen
zur Prüfung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 bis 3
sowie § 38 Absatz 3 durchführen zu lassen.
(2) Das Bundesamt kann nach Anhörung der betroffenen Einrichtungen und
Wirtschaftsverbände fachliche und organisatorische Anforderungen für die
prüfenden Stellen festlegen. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine
öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes.
(3) Das Bundesamt kann auch gegenüber anderen besonders wichtigen
Einrichtungen frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die
Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung einzelner oder aller der in Absatz
1 genannten Verpflichtungen anordnen. Soweit das Bundesamt von seinem Recht
nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, kann es hierbei auch die Übermittlung
der Ergebnisse der durchgeführten Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen
einschließlich der dabei aufgedeckten Sicherheitsmängel sowie die Vorlage
der Dokumentation, die der Überprüfung zugrunde gelegt wurde, verlangen. Es
kann bei Sicherheitsmängeln die Vorlage eines geeigneten
Mängelbeseitigungsplans im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde
des Bundes oder der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde verlangen. Das
Bundesamt kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises über die erfolgte
Mängelbeseitigung verlangen. Abweichend von Satz 1 kann das Bundesamt
gegenüber zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung einzelner oder aller der in
Absatz 1 genannten Verpflichtungen anordnen, soweit nicht durch
Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 6 ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.
(4) Bei der Auswahl, von welchen Einrichtungen das Bundesamt nach Absatz 3
Nachweise anfordert, berücksichtigt das Bundesamt das Ausmaß der
Risikoexposition, die Größe der Einrichtung sowie die
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von möglichen Sicherheitsvorfällen
sowie ihre möglichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.
(5) Das Bundesamt kann bei besonders wichtigen Einrichtungen die Einhaltung
der Anforderungen nach diesem Gesetz überprüfen. Es kann sich bei der
Durchführung der Überprüfung eines qualifizierten unabhängigen Dritten
bedienen. Die besonders wichtige Einrichtung hat dem Bundesamt und den in
dessen Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung das Betreten
der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu
gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen,
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen,
Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Für
die Überprüfung erhebt das Bundesamt Gebühren und Auslagen bei der
jeweiligen besonders wichtigen Einrichtung nur, sofern das Bundesamt
aufgrund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an
der Einhaltung der Anforderungen nach § 30 Absatz 1 begründeten.
(6) Das Bundesamt kann gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen im
Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verhütung oder Behebung
eines Sicherheitsvorfalls oder eines Mangels erforderliche Maßnahmen nach §
30 Absatz 1 Satz 1 sowie die Vorlage eines geeigneten
Mängelbeseitigungsplanes und eines geeigneten Nachweises über die erfolgte
Mängelbeseitigung anordnen. Ein Benehmen mit der zuständigen
Aufsichtsbehörde kann entfallen, sofern Gefahr im Verzug besteht. Ferner
kann das Bundesamt die Berichterstattung zu den nach Satz 1 angeordneten
Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
(7) Das Bundesamt kann gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen im
Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde Anordnungen zur Umsetzung der
in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erlassen. Ein Benehmen mit der
zuständigen Aufsichtsbehörde kann entfallen, sofern Gefahr im Verzug
besteht. Es kann die Umsetzung von im Rahmen einer Sicherheitsprüfung
formulierten konkreten Empfehlungen im Einzelfall innerhalb einer
angemessenen Frist anordnen.
(8) Das Bundesamt kann gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen anordnen,
- 1.
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die natürlichen oder juristischen Personen, für die sie Dienste
erbringen oder Tätigkeiten ausüben und die potenziell von einer erheblichen
Cyberbedrohung betroffen sind, über die Art der Bedrohung und mögliche
Abwehr- oder Abhilfemaßnahmen zu unterrichten, die diese Personen als
Reaktion auf die Bedrohung ergreifen können, und
- 2.
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Informationen zu Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten
Verpflichtungen nach durch das Bundesamt bestimmten Vorgaben öffentlich
bekannt zu machen.
(9) Sofern besonders wichtige Einrichtungen den Anordnungen des Bundesamtes
nach diesem Gesetz trotz Fristsetzung nicht nachkommen, kann das Bundesamt
dies der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Die zuständige
Aufsichtsbehörde kann, wenn ein Zusammenhang zwischen Durchsetzungsmaßnahme
und Anordnung besteht, als letztes Mittel
- 1.
-
die dieser Einrichtung erteilte Genehmigung nach dem jeweiligen
Fachrecht vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen und
- 2.
-
unzuverlässigen Geschäftsleitungen die Ausübung der Tätigkeit,
zu der sie berufen sind (§ 2 Nummer 13), vorübergehend untersagen.
Die
Aussetzung nach Satz 2 Nummer 1 und die Untersagung nach Satz 2 Nummer 2
sind nur solange zulässig, bis die besonders wichtige Einrichtung den
Anordnungen des Bundesamtes nachkommt, wegen deren Nichtbefolgung sie
ausgesprochen wurden.
(10) Soweit das Bundesamt Maßnahmen gegenüber besonders wichtigen
Einrichtungen durchführt, informiert es die zuständige Aufsichtsbehörde des
Bundes darüber. Die Information hat unverzüglich zu erfolgen, wenn es sich
um Maßnahmen nach Absatz 6 oder 7 handelt, die wegen Gefahr im Verzug ohne
Benehmen der zuständigen Aufsichtsbehörde ergangen sind.
(11) Stellt das Bundesamt im Zuge der Beaufsichtigung einer Einrichtung oder
Durchsetzung einer Maßnahme fest, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen
dieses Gesetzes eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im
Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Folge haben
kann, die gemäß Artikel 33 dieser Verordnung zu melden ist, unterrichtet es
unverzüglich die zuständigen Aufsichtsbehörden.
(12) Bei Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Dienste erbringen, kann das Bundesamt auch auf Ersuchen der jeweils
zuständigen Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats Maßnahmen nach den Absätzen
1 bis 11 ergreifen.
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BSIG § 62 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen
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Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine wichtige Einrichtung
Verpflichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 bis 3 und § 38
Absatz 3 nicht oder nicht richtig umsetzt, so kann das Bundesamt deren
Einhaltung überprüfen und Maßnahmen nach § 61 treffen.
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BSIG § 63 Verwaltungszwang
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Sofern das Bundesamt Zwangsgelder verhängt, beträgt deren Höhe abweichend von
§ 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 100 000 Euro.
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BSIG § 64 Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung
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Bei Zuwiderhandlungen gegen eine in § 65 Absatz 1 bis 4 genannte Vorschrift,
die von Institutionen der Sozialen Sicherung begangen werden, finden die
Sätze 2 bis 4 Anwendung. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von
Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft des Bundes stellt das
Bundesamt das Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen mit der für
die Institution der Sozialen Sicherung zuständigen Aufsichtsbehörde her. Bei
einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen
Sicherung in Trägerschaft der Länder informiert das Bundesamt die zuständige
Aufsichtsbehörde und schlägt geeignete Maßnahmen vor. Die jeweils zuständige
Aufsichtsbehörde informiert das Bundesamt über die Einleitung und Umsetzung
von Aufsichtsmitteln und sorgt für deren Durchsetzung.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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