+ABSCHNITT 5 Anlagen in Verbriefungspositionen
---+Artikel 50 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 51 Vorschriften über den Selbstbehalt
------+Article 51 1.
------+Article 51 2.
---+Artikel 52 Qualitative Anforderungen an Sponsoren und Originatoren
---+Artikel 53 Qualitative Anforderungen an AIFM mit Risiken aus Verbriefungen
------+Article 53 1.
------+Article 53 2.
------+Article 53 3.
------+Article 53 4.
------+Article 53 5.
---+Artikel 54 Korrektivmaßnahmen
------+Article 54 1.
------+Article 54 2.
---+Artikel 55 Besitzstandsklausel
---+Artikel 56 Auslegung
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ABSCHNITT 5 Anlagen in Verbriefungspositionen
ABSCHNITT 5 Anlagen in Verbriefungspositionen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 50 Begriffsbestimmungen
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Artikel 50
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a)
„Verbriefung“ Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Nummer 36 der Richtlinie 2006/48/EG;
b)
„Verbriefungsposition“ eine Verbriefungsposition im Sinne von Artikel 4 Nummer 40 der Richtlinie 2006/48/EG;
c)
„Sponsor“ einen Sponsor im Sinne von Artikel 4 Nummer 42 der Richtlinie 2006/48/EG;
d)
„Tranche“ eine Tranche im Sinne von Artikel 4 Nummer 39 der Richtlinie 2006/48/EG.
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Artikel 51 Vorschriften über den Selbstbehalt
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Artikel 52 Qualitative Anforderungen an Sponsoren und Originatoren
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Artikel 52
Qualitative Anforderungen an Sponsoren und Originatoren
Bevor ein AIFM das Kreditrisiko einer Verbriefung im Auftrag eines oder mehrerer AIF übernimmt, stellt er sicher, dass der Sponsor und der Originator
a)
sich bei der Kreditvergabe auf solide und klar definierte Kriterien stützen und für eine klare Regelung des Verfahrens für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten in Bezug auf zu verbriefende Forderungen sorgen, wie es auch auf die von ihnen gehaltenen Forderungen angewandt wird;
b)
über wirksame Systeme für die laufende Verwaltung und Überwachung ihrer kreditrisikobehafteten Portfolios und Forderungen verfügen, einschließlich zur Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten sowie zur Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, und diese einsetzen;
c)
jedes Kreditportfolio auf der Grundlage des Zielmarktes und der allgemeinen Kreditstrategie angemessen diversifizieren;
d)
über schriftliche Grundsätze in Bezug auf Kreditrisiken verfügen, in denen auch ihre Risikotoleranzschwellen und Rückstellungsgrundsätze erläutert werden und beschrieben wird, wie diese Risiken gemessen, überwacht und kontrolliert werden;
e)
problemlos Zugang zu allen wesentlichen einschlägigen Daten zur Kreditqualität und Wertentwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen, zu den Cashflows und zu den Sicherheiten, mit denen eine Verbriefungsposition unterlegt ist, und zu Informationen gewähren, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können. Zu diesem Zweck werden die wesentlichen einschlägigen Daten zum Zeitpunkt der Verbriefung oder, wenn die Art der Verbriefung dies erfordert, zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt.
f)
problemlos Zugang zu allen anderen einschlägigen Daten gewähren, die der AIFM benötigt, um die in Artikel 53 festgelegten Anforderungen zu erfüllen;
g)
die Höhe des von ihnen gehaltenen Nettoanteils im Sinne von Artikel 51 sowie jegliche Aspekte, die das kontinuierliche Halten des gemäß jenem Artikel mindestens erforderlichen Nettoanteils offenlegen.
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Artikel 53 Qualitative Anforderungen an AIFM mit Risiken aus Verbriefungen
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Artikel 54 Korrektivmaßnahmen
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Artikel 55 Besitzstandsklausel
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Artikel 55
Die Artikel 51 bis 54 finden in Verbindung mit neuen Verbriefungen, die ab dem 1. Januar 2011 emittiert wurden, Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2014 gelten die Artikel 51 bis 54 für bestehende Verbriefungen, bei denen zugrunde liegende Forderungen nach diesem Datum neu hinzukommen oder andere ersetzen.
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Artikel 56 Auslegung
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Artikel 56
Da keine spezifische Auslegung der ESMA oder des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden vorliegt, werden die Bestimmungen dieses Abschnitts im Einklang mit den betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG und den vom Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden veröffentlichten Leitlinien zu Artikel 122a der Eigenkapitalrichtlinie vom 31. Dezember 2010 (
2
) und ihren Änderungen ausgelegt.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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