+KAPITEL X ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DES OGAW
---+Artikel 83
------+Article 83 1.
------+Article 83 2.
------+Article 83 3.
---+Artikel 84
------+Article 84 1.
------+Article 84 2.
------+Article 84 3.
------+Article 84 3a.
------+Article 84 3b.
------+Article 84 3c.
------+Article 84 3d.
------+Article 84 3e.
------+Article 84 3f.
------+Article 84 4.
---+Artikel 85
---+Artikel 86
---+Artikel 87
---+Artikel 88
------+Article 88 1.
------+Article 88 2.
---+Artikel 89
---+Artikel 90

KAPITEL X ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DES OGAW

KAPITEL X ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DES OGAW

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 83
Artikel 84
Artikel 85

Artikel 85

Die Regeln für die Bewertung des Sondervermögens sowie die Regeln zur Berechnung des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises der Anteile eines OGAW werden in den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der Investmentgesellschaft angegeben.

Artikel 86

Artikel 86

Die Erträge eines OGAW werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Investmentgesellschaft ausgeschüttet oder wiederangelegt.

Artikel 87

Artikel 87

Es werden keine Anteile eines OGAW ausgegeben, wenn nicht der Gegenwert des Nettoausgabepreises innerhalb der üblichen Fristen dem Vermögen des OGAW zufließt. Dies steht der Ausgabe von Gratis-Anteilen nicht entgegen.

Artikel 88
Artikel 89

Artikel 89

Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben e, g und h genannten Finanzinstrumenten dürfen

a) 

weder von Investmentgesellschaften

b) 

noch von für die Rechnung von Investmentfonds handelnden Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen getätigt werden.

Artikel 90

Artikel 90

Die gesetzlichen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW oder die Vertragsbedingungen schreiben die Vergütungen und Kosten vor, welche die Verwaltungsgesellschaft aus dem Fonds entnehmen darf, sowie die Art der Berechnung dieser Vergütungen.

In den gesetzlichen Vorschriften oder in der Satzung der Investmentgesellschaft wird die Art der zu Lasten der Gesellschaft gehenden Kosten angegeben.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung