+Artikel 89 (1)

Artikel 89 (1)

Ab dem 1. Januar 2015 verlangen die Mitgliedstaaten von jedem Institut, jährlich – aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen es über eine Niederlassung verfügt – die folgenden Angaben auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr offenzulegen:

a) 

Firma, Art der Tätigkeiten und Belegenheitsort,

b) 

Umsatz,

c) 

Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,

d) 

Gewinn oder Verlust vor Steuern,

e) 

Steuern auf Gewinn oder Verlust,

f) 

erhaltene staatliche Beihilfen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DE -

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