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+Artikel 89 (1) |
Artikel 89 (1)Ab dem 1. Januar 2015 verlangen die Mitgliedstaaten von jedem Institut, jährlich – aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen es über eine Niederlassung verfügt – die folgenden Angaben auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr offenzulegen:
a)
Firma, Art der Tätigkeiten und Belegenheitsort,
b)
Umsatz,
c)
Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,
d)
Gewinn oder Verlust vor Steuern,
e)
Steuern auf Gewinn oder Verlust,
f)
erhaltene staatliche Beihilfen. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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