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+Artikel 89 (1) |
Artikel 89 (1)Ab dem 1. Januar 2015 verlangen die Mitgliedstaaten von jedem Institut, jährlich – aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen es über eine Niederlassung verfügt – die folgenden Angaben auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr offenzulegen:
a)
Firma, Art der Tätigkeiten und Belegenheitsort,
b)
Umsatz,
c)
Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,
d)
Gewinn oder Verlust vor Steuern,
e)
Steuern auf Gewinn oder Verlust,
f)
erhaltene staatliche Beihilfen. 1. Overview
1.1 References1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
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