+Artikel 91a (2)

Artikel 91a (2)

Die Unternehmen stellen sicher, dass die Inhaber von Schlüsselfunktionen jederzeit die in Absatz 1 festgelegten Kriterien und Anforderungen erfüllen, und bewerten die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen, bevor sie ihre Funktionen übernehmen und in regelmäßigen Abständen, wobei die aufsichtlichen Erwartungen gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Leitlinien und internen Eignungsrichtlinien berücksichtigt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE