+Artikel 91a (2)
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Artikel 91a (2)
Die Unternehmen stellen sicher, dass die Inhaber von Schlüsselfunktionen jederzeit die in Absatz 1 festgelegten Kriterien und Anforderungen erfüllen, und bewerten die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen, bevor sie ihre Funktionen übernehmen und in regelmäßigen Abständen, wobei die aufsichtlichen Erwartungen gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Leitlinien und internen Eignungsrichtlinien berücksichtigt werden.
1. Vue d’ensemble
| Intitulé |
Réglementation |
,
1.1 Références
1.2 Exigences identifiées
1.3 Normes associées
2. Exigences identifiées
Exigences
| Source |
Exigence |
3. Normes associées
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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