+KAPITEL 2 Qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut
---+Artikel 22 Anzeige und Beurteilung eines geplanten Erwerbs
------+Artículo 22 1.
------+Artículo 22 2.
------+Artículo 22 3.
------+Artículo 22 4.
------+Artículo 22 5.
------+Artículo 22 6.
------+Artículo 22 7.
------+Artículo 22 8.
------+Artículo 22 9.
---+Artikel 23 Beurteilungskriterien
------+Artículo 23 1.
------+Artículo 23 2.
------+Artículo 23 3.
------+Artículo 23 4.
------+Artículo 23 5.
------+Artículo 23 6.
---+Artikel 24 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
------+Artículo 24 1.
------+Artículo 24 2.
---+Artikel 25 Anzeige einer Veräußerung
---+Artikel 26 Informationspflichten und Sanktionen
------+Artículo 26 1.
------+Artículo 26 2.
---+Artikel 27 Kriterien für qualifizierte Beteiligungen

KAPITEL 2 Qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut

KAPITEL 2 Qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 22 Anzeige und Beurteilung eines geplanten Erwerbs
Artikel 23 Beurteilungskriterien
Artikel 24 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Artikel 25 Anzeige einer Veräußerung

Artikel 25

Anzeige einer Veräußerung

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu veräußern, dies den zuständigen Behörden vor der Veräußerung schriftlich unter Angabe der Höhe der betreffenden Beteiligung anzeigt. Diese natürliche oder juristische Person hat den zuständigen Behörden auch anzuzeigen, wenn sie beschlossen hat, ihre qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder das Kreditinstitut nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre. Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die 30-%-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.

Artikel 26 Informationspflichten und Sanktionen
Artikel 27 Kriterien für qualifizierte Beteiligungen

Artikel 27

Kriterien für qualifizierte Beteiligungen

Bei der Prüfung, ob die Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung im Sinne der Artikel 22, 25 und 26 erfüllt sind, werden die in den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.

Bei der Prüfung, ob die Kriterien des Artikels 26 für eine qualifizierte Beteiligung erfüllt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute möglicherweise infolge der Emission von Finanzinstrumenten oder der Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_ES -

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