+Artikel 6 2
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Artikel 6 2
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Eigenmitteln handelt es sich um:
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a)
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hartes Kernkapital im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
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b)
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Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 1“ eingestuft sind und ihre Einbeziehung nicht durch die nach Artikel 99 dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte eingeschränkt wird;
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c)
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zusätzliches Kernkapital im Sinne von Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
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d)
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Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 1“ eingestuft sind und ihre Einbeziehung durch die nach Artikel 99 dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte eingeschränkt wird;
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e)
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Ergänzungskapital im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und
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f)
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Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 2“ eingestuft sind.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 03.04.2014 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014R0342
- EULAW_ES -
EULAW_ES
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