+KAPITEL XII KREDITGEBER UND KREDITVERMITTLER
---+Artikel 37 Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten und Nichtzahlungsinstituten
------+Artículo 37 1.
------+Artículo 37 2.
------+Artículo 37 3.
---+Artikel 38 Besondere Verpflichtungen für Kreditvermittler

KAPITEL XII KREDITGEBER UND KREDITVERMITTLER

KAPITEL XII KREDITGEBER UND KREDITVERMITTLER

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 37 Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten und Nichtzahlungsinstituten
Artikel 38 Besondere Verpflichtungen für Kreditvermittler

Artikel 38

Besondere Verpflichtungen für Kreditvermittler

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditvermittler

a) 

sowohl in ihrer Werbung als auch in den für die Verbraucher bestimmten Unterlagen auf den Umfang ihrer Befugnisse hinweisen und deutlich machen, ob sie ausschließlich mit einem oder mehreren Kreditgebern oder als unabhängiger Vermittler arbeiten;

b) 

dem Verbraucher Entgelte bekannt geben, die der Verbraucher dem Kreditvermittler für die zu erbringenden Dienstleistungen zu zahlen hat;

c) 

vor Abschluss des Kreditvertrags mit dem Verbraucher eine Vereinbarung über die in Buchstabe b genannten Entgelte auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger treffen;

d) 

dem Kreditgeber die unter Buchstabe b genannten Entgelte für die Berechnung des effektiven Jahreszinses mitteilen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
  • EULAW_ES -

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