+KAPITEL XII KREDITGEBER UND KREDITVERMITTLER
---+Artikel 37 Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten und Nichtzahlungsinstituten
------+Artículo 37 1.
------+Artículo 37 2.
------+Artículo 37 3.
---+Artikel 38 Besondere Verpflichtungen für Kreditvermittler
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KAPITEL XII KREDITGEBER UND KREDITVERMITTLER
KAPITEL XII KREDITGEBER UND KREDITVERMITTLER
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 37 Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten und Nichtzahlungsinstituten
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Artikel 38 Besondere Verpflichtungen für Kreditvermittler
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Artikel 38
Besondere Verpflichtungen für Kreditvermittler
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditvermittler
a)
sowohl in ihrer Werbung als auch in den für die Verbraucher bestimmten Unterlagen auf den Umfang ihrer Befugnisse hinweisen und deutlich machen, ob sie ausschließlich mit einem oder mehreren Kreditgebern oder als unabhängiger Vermittler arbeiten;
b)
dem Verbraucher Entgelte bekannt geben, die der Verbraucher dem Kreditvermittler für die zu erbringenden Dienstleistungen zu zahlen hat;
c)
vor Abschluss des Kreditvertrags mit dem Verbraucher eine Vereinbarung über die in Buchstabe b genannten Entgelte auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger treffen;
d)
dem Kreditgeber die unter Buchstabe b genannten Entgelte für die Berechnung des effektiven Jahreszinses mitteilen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
- EULAW_ES -
EULAW_ES
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