+Artikel 25 3

Artikel 25 3

(3)   Die Abwicklungsbehörden prüfen zu diesem Zweck mindestens folgende Elemente:

a)

Abwicklungsinstrumente, die bei der bevorzugten Abwicklungsstrategie angewandt würden, und Verfügbarkeit dieser Abwicklungsinstrumente für juristische Personen, auf die sie laut Abwicklungsstrategie angewandt werden sollen;

b)

Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Rahmen der vorgeschlagenen Abwicklungsstrategie, Risiko der Nichtbeteiligung an Verlustausgleich oder Rekapitalisierung und juristische Personen, die diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten begeben, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass

i)

ein singulärer Abwicklungsansatz sich wahrscheinlich besser eignet, wenn extern emittierte berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten, die im Rahmen der vorgeschlagenen Abwicklungsstrategie voraussichtlich einen Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung leisten werden, vom Mutterunternehmen an der Spitze oder der Gruppenholdinggesellschaft in ausreichendem Umfang begeben werden;

ii)

ein multipler Abwicklungsansatz sich wahrscheinlich besser eignet, wenn die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Gruppe oder Verbindlichkeiten, die im Rahmen der vorgeschlagenen Abwicklungsstrategie voraussichtlich einen Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung leisten werden, von mehr als einem Unternehmen oder regionalen oder funktionalen Untergruppen innerhalb der abzuwickelnden Gruppe begeben werden;

c)

vertragliche oder andere Regelungen für die Übertragung von Verlusten zwischen den juristischen Personen einer Gruppe;

d)

operative Struktur und Geschäftsmodell des Instituts oder der Gruppe, wobei insbesondere zu unterscheiden ist, ob diese stark integriert sind oder eine dezentrale Struktur mit weitgehender Trennung zwischen den verschiedenen Teilen des Instituts oder der Gruppe haben, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass

i)

ein singulärer Abwicklungsansatz sich wahrscheinlich besser eignet, wenn eine Gruppe stark integriert ist und Funktionen des Liquiditätsmanagements, des Risikomanagements, der Liquiditätssteuerung oder IT-Funktionen und andere kritische gemeinsame Dienste zentralisiert hat;

ii)

ein multipler Abwicklungsansatz sich wahrscheinlich besser eignet, wenn die Tätigkeiten einer Gruppe auf zwei oder mehr eindeutig bestimmbare Untergruppen aufgeteilt sind, die finanziell, rechtlich oder operativ unabhängig von anderen Teilen der Gruppe sind, und kritische operative Abhängigkeiten von anderen Teilen der Gruppe auf soliden Regelungen basieren, die im Falle einer Abwicklung Kontinuität gewährleisten;

e)

Durchsetzbarkeit der Abwicklungsinstrumente, die insbesondere in Drittländern angewandt würden;

f)

Notwendigkeit unterstützender Maßnahmen anderer Behörden, insbesondere in Drittländern, oder der Unterlassung eigener Abwicklungsmaßnahmen durch solche Behörden sowie Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit solcher von den betreffenden Behörden ergriffenen Maßnahmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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