+Artikel 24 2

Artikel 24 2

(2)   Die Abwicklungsbehörden prüfen bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Liquidation die möglichen Auswirkungen der Liquidation des Instituts oder der Gruppe auf Finanzsysteme von Mitgliedstaaten oder der Union im Hinblick auf die Gewährleistung der Kontinuität des Zugangs zu kritischen Funktionen des Instituts oder der Gruppe und die Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2014/59/EU. Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen zu diesem Zweck die Funktionen des Instituts oder der Gruppe und bewerten die Wahrscheinlichkeit erheblicher negativer Auswirkungen einer Liquidation auf

a)

das Funktionieren des Finanzmarktes und das Marktvertrauen;

b)

Finanzmarktinfrastrukturen, insbesondere:

i)

mögliche Beschränkungen des normalen Funktionierens der Finanzmarktinfrastrukturen infolge einer abrupten Einstellung der Tätigkeiten in einer Weise, die das gesamte Finanzsystem negativ beeinflussen würde;

ii)

Möglichkeit und möglicher Umfang, in dem Finanzmarktinfrastrukturen während der Liquidation als Übertragungskanal wirken könnten;

c)

andere Finanzinstitute, insbesondere:

i)

eine aufgrund der Liquidation eintretende Erhöhung der Refinanzierungskosten oder Verringerung der Verfügbarkeit von Finanzmitteln für andere Finanzinstitute in einer Weise, die ein Risiko für die Finanzstabilität darstellt;

ii)

das Risiko eines direkten oder indirekten Übergreifens und makroökonomischer Rückkopplungseffekte;

d)

die Realwirtschaft und insbesondere die Verfügbarkeit kritischer Finanzdienstleistungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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