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Artikel 45 4(4) Für die Zwecke der Mitteilungen gemäß Artikel 81 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, h und j und Artikel 83 Absatz 2 Buchstaben a, b, f und h der Richtlinie 2014/59/EU verwenden zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden die bei der Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übliche Sprache. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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