+Artikel 45 4

Artikel 45 4

(4)   Für die Zwecke der Mitteilungen gemäß Artikel 81 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, h und j und Artikel 83 Absatz 2 Buchstaben a, b, f und h der Richtlinie 2014/59/EU verwenden zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden die bei der Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übliche Sprache.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung