+Artikel 5 Branchenspezifische Eigenmittel
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Artikel 5 Branchenspezifische Eigenmittel

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 5 1

(1)   Die in Absatz 2 genannten, auf Ebene eines beaufsichtigten Unternehmens zur Verfügung stehenden Eigenmittel können in der Branche, in der diese Eigenmittel anerkannt werden, zur Deckung von Risiken eingesetzt werden, nicht aber zur Deckung von Risiken in anderen Finanzbranchen herangezogen werden.

Artikel 5 2

(2)   Bei den in Absatz 1 genannten Eigenmitteln handelt es sich nicht um:

a)

Bestandteile des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

Basiseigenmittelbestandteile von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie in „Tier 1“ oder „Tier 2“ eingestuft sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung