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+Artikel 5 1 |
Artikel 5 1(1) Die in Absatz 2 genannten, auf Ebene eines beaufsichtigten Unternehmens zur Verfügung stehenden Eigenmittel können in der Branche, in der diese Eigenmittel anerkannt werden, zur Deckung von Risiken eingesetzt werden, nicht aber zur Deckung von Risiken in anderen Finanzbranchen herangezogen werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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