+KAPITEL II INTERBANKENENTGELTE
---+Artikel 3 Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen von Verbrauchern
------+Artikel 3 1
------+Artikel 3 2
------+Artikel 3 3
------+Artikel 3 4
------+Artikel 3 5
---+Artikel 4 Interbankenentgelte für Transaktionen mit Verbraucher-Kreditkarten
---+Artikel 5 Umgehungsverbot

KAPITEL II INTERBANKENENTGELTE

KAPITEL II INTERBANKENENTGELTE

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 3 Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen von Verbrauchern
Artikel 4 Interbankenentgelte für Transaktionen mit Verbraucher-Kreditkarten

Artikel 4

Interbankenentgelte für Transaktionen mit Verbraucher-Kreditkarten

Das Interbankenentgelt, das Zahlungsdienstleister bei Kreditkartentransaktionen pro Zahlungsvorgang bieten oder verlangen dürfen, beträgt höchstens 0,3 % des Transaktionswerts. Für inländische Kreditkartentransaktionen können die Mitgliedstaaten eine unter diesem Wert liegende Obergrenze für das Interbankenentgelt pro Zahlungsvorgang festlegen.

Artikel 5 Umgehungsverbot

Artikel 5

Umgehungsverbot

Für die Zwecke der Anwendung der Obergrenzen nach den Artikeln 3 und 4 wird jede vereinbarte Vergütung, einschließlich Nettovergütungen, mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung wie ein Interbankenentgelt, die ein Emittent von dem Kartenzahlverfahren, dem Acquirer oder einer zwischengeschalteten Stelle in Bezug auf Zahlungsvorgänge oder damit verbundene Tätigkeiten erhält, als Teil des Interbankenentgelts behandelt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung