+Artikel 17 Überprüfungsklausel
---+Artikel 17 a)
---+Artikel 17 b)
---+Artikel 17 c)
---+Artikel 17 d)
---+Artikel 17 e)
---+Artikel 17 f)
---+Artikel 17 g)
---+Artikel 17 h)
---+Artikel 17 i)
---+Artikel 17 j)
---+Artikel 17 k)
---+Artikel 17 2
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Artikel 17 Überprüfungsklausel
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 9. Juni 2019 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht wird sich die Kommission insbesondere mit der Angemessenheit der Höhe der Interbankenentgelte und mit den Lenkungsmechanismen, wie den Entgelten, befassen und dabei der Nutzung und den Kosten der verschiedenen Zahlungsmittel, der Anzahl neuer Akteure, neuer Technologien sowie innovativer Geschäftsmodelle auf dem Markt Rechnung tragen. Bei der Bewertung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 17 a)
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die Entwicklung der Entgelte für Zahler;
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Artikel 17 b)
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das Wettbewerbsniveau unter den Zahlungsdienstleistern und Kartenzahlverfahren;
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Artikel 17 c)
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die Auswirkungen auf die Kosten für Zahler und Zahlungsempfänger;
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Artikel 17 d)
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das Ausmaß der Weitergabe der reduzierten Interbankenentgelte durch die Händler;
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Artikel 17 e)
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die technischen Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf die beteiligten Parteien;
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Artikel 17 f)
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die Auswirkungen des Co-badging auf die Nutzerfreundlichkeit, insbesondere für ältere und andere gefährdete Nutzer;
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Artikel 17 g)
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die Auswirkungen der Ausnahme für Firmenkarten von Kapitel II auf den Markt, wobei ein Vergleich der Situation in Mitgliedstaaten, in denen zusätzliche Entgelte verboten sind, mit der Situation in Mitgliedstaaten, in denen diese erlaubt sind, angestellt wird;
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Artikel 17 h)
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die Auswirkungen der besonderen Bestimmungen für Interbankenentgelte für inländische Debitkartentransaktionen auf den Markt;
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Artikel 17 i)
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die Entwicklung der grenzüberschreitenden Annahme und Abrechnung und ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt, wobei die Situation in Bezug auf Karten, bei denen einen Entgeltobergrenze besteht, und solchen, für die keine Entgeltobergrenze festgelegt wurde, verglichen wird, um die Möglichkeit einer Klarstellung zu prüfen, welches Interbankenentgelt für die grenzüberschreitende Annahme und Abrechnung anfällt;
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Artikel 17 j)
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die praktische Anwendung der Vorschriften über die Trennung von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen und die Notwendigkeit, die rechtliche Entflechtung erneut zu prüfen;
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Artikel 17 k)
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die möglicherweise notwendige Überarbeitung von Artikel 3 Absatz 1 — je nachdem, wie sich dieser auf den tatsächlichen Betrag der Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen von mittlerem und hohem Wert auswirkt —, um festzulegen, dass die Obergrenze von 0,07 EUR oder 0,2 % des Transaktionswerts, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist, nicht überschritten werden sollte.
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Artikel 17 2
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Der Bericht der Kommission wird gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet, der einen Vorschlag für eine Änderung der Obergrenzen für Interbankenentgelte enthalten kann.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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