+Artikel 19 2

Artikel 19 2

(2)   Das Kreditinstitut darf einen Rahmenvertrag nur dann einseitig kündigen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

der Verbraucher hat das Zahlungskonto absichtlich für illegale Zwecke genutzt;

b)

über das Zahlungskonto wurde in mehr als 24 aufeinanderfolgenden Monaten kein Zahlungsvorgang abgewickelt;

c)

der Verbraucher hat unrichtige Angaben gemacht, um das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen zu können, wobei ihm dieses Recht bei Vorlage der richtigen Angaben verwehrt worden wäre;

d)

der Verbraucher hat in der Union keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr;

e)

der Verbraucher hat in der Folge ein zweites Zahlungskonto, das ihm die Nutzung der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Dienste ermöglicht, in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem er bereits Inhaber eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung