+Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
---+Artikel 1 1
---+Artikel 1 2
---+Artikel 1 3
---+Artikel 1 4
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Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 1 1
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(1) Mit dieser Richtlinie wird ein Gemeinschaftssystem zur Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente geschaffen, um einen angemessenen Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten.
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Artikel 1 2
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(2) Diese Richtlinie gilt für alle grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, bei denen
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a)
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das Ursprungsland oder das Bestimmungsland oder gegebenenfalls ein Durchfuhrland ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist und
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b)
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Mengen und Konzentration der Lieferung die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 96/29/Euratom festgelegten Werte überschreiten.
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Artikel 1 3
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(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Verbringungen ausgedienter Strahlenquellen an Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen oder anerkannte Einrichtungen.
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Artikel 1 4
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(4) Diese Richtlinie gilt nicht für die Verbringung radioaktiver Stoffe, die für eine weitere Verwendung durch Aufarbeitung wiedergewonnen wurden.
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Artikel 1 5
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(5) Diese Richtlinie gilt nicht für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen, die nur natürlich vorkommende radioaktive Materialien enthalten, die nicht von bestimmten Tätigkeiten herrühren.
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Artikel 1 6
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(6) Diese Richtlinie berührt nicht die Rechte und Pflichten nach internationalem Recht.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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