+KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 37 Berichterstattung
------+Article 37 1.
------+Article 37 2.
------+Article 37 3.
------+Article 37 4.
------+Article 37 5.
------+Article 37 5a.
------+Article 37 6.
------+Article 37 7.
---+Artikel 38 Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Auslegung und Anpassung an den technischen Fortschritt
------+Article 38 1.
------+Article 38 2.
------+Article 38 3.
---+Artikel 38a Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 38a 1.
------+Article 38a 2.
------+Article 38a 3.
------+Article 38a 4.
------+Article 38a 5.
------+Article 38a 6.
---+Artikel 39 Ausschussverfahren
------+Article 39 1.
------+Article 39 2.
---+Artikel 40 Umsetzung
------+Article 40 1.
------+Article 40 2.
---+Artikel 41 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
---+Artikel 41a Überprüfung
---+Artikel 42 Inkrafttreten
---+Artikel 43 Adressaten
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KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 37 Berichterstattung
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Artikel 38 Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Auslegung und Anpassung an den technischen Fortschritt
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Artikel 38a Ausübung der Befugnisübertragung
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Artikel 39 Ausschussverfahren
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Artikel 40 Umsetzung
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Artikel 41 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
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Artikel 41
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Die Richtlinien 75/439/EWG, 91/689/EWG und 2006/12/EG werden mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 aufgehoben.
Ab dem 12. Dezember 2008 gilt Folgendes:
a)
Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 75/439/EWG erhält folgenden Wortlaut:
„(4)
Die Referenzmethode zur Bestimmung des PCB/PCT-Gehalts von Altöl wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (
*1
) genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
b)
Die Richtlinie 91/689/EWG wird wie folgt geändert:
i)
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4)
Für die Zwecke dieser Richtlinie sind ‚gefährlicher Abfall‘
—
Als gefährlich eingestufter Abfall, der in dem aufgrund der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (
*2
) anhand der Anhänge I und II dieser Richtlinie aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Dieser Abfall muss eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Eigenschaften aufweisen. In diesem Verzeichnis sind die Herkunft und die Zusammensetzung des Abfalls und, soweit notwendig, Konzentrationsgrenzwerte zu berücksichtigen. Das Verzeichnis wird in regelmäßigen Abständen überprüft und nötigenfalls überarbeitet. Die genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (
*3
) genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
—
sonstiger Abfall, der nach Auffassung eines Mitgliedstaats in Anhang III aufgeführte Eigenschaften aufweisen. Solche Fälle sind der Kommission mitzuteilen und im Hinblick auf die Anpassung des Verzeichnisses zu überprüfen. Die genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
ii)
Artikel 9 erhält folgende Fassung:
„Artikel 9
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung, die zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und zur Überarbeitung des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Abfallverzeichnisses erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
c)
Die Richtlinie 2006/12/EG wird wie folgt geändert:
i)
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a findet die Entscheidung 2000/532/EG (
*4
) der Kommission Anwendung, die das Verzeichnis der Abfälle enthält, die den in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Kategorien zuzuordnen sind. Dieses Verzeichnis wird in regelmäßigen Abständen überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Die genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
ii)
Artikel 17 erhält folgende Fassung:
„Artikel 17
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
iii)
Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind entsprechend der in Anhang V enthaltenen Entsprechungstabelle zu verstehen.
▼M6
Ab dem 17. April 2029 gelten die Artikel 22a, 22b, 22c und 22d für Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und Jahresbilanz zwei Millionen EUR nicht übersteigen.
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Artikel 41a Überprüfung
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Artikel 41a
Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2029 eine Evaluierung dieser Richtlinie und der Richtlinie 1999/31/EG vor. Im Rahmen dieser Evaluierung wird unter anderem Folgendes bewertet:
a)
die Wirksamkeit der finanziellen und organisatorischen Verantwortung der nach der vorliegenden Richtlinie eingerichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe für die Deckung der Kosten, die sich aus der Anwendung der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen ergeben, einschließlich der Bewertung der Möglichkeit, einen finanziellen Beitrag von — insbesondere größeren — im Bereich der Wiederverwendung tätigen gewerblichen Unternehmen zu verlangen;
b)
die Möglichkeit, Zielvorgaben für die Vermeidung, die Sammlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Textilabfällen zu setzen;
c)
die Möglichkeit, eine Vorsortierung gemischter Siedlungsabfälle einzuführen, um zu vermeiden, dass Abfälle, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für Recycling verwertet werden können, zur Abfallverbrennung verbracht oder auf Deponien entsorgt werden.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Evaluierung vor. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
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Artikel 42 Inkrafttreten
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Artikel 42
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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Artikel 43 Adressaten
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Artikel 43
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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