+ANHANG II UMWELTQUALITÄTSNORMEN FÜR EINZUGSGEBIETSSPEZIFISCHE SCHADSTOFFE

ANHANG II UMWELTQUALITÄTSNORMEN FÜR EINZUGSGEBIETSSPEZIFISCHE SCHADSTOFFE




ANHANG II

UMWELTQUALITÄTSNORMEN FÜR EINZUGSGEBIETSSPEZIFISCHE SCHADSTOFFE

TEIL A: NICHTERSCHÖPFENDE LISTE DER KATEGORIEN VON EINZUGSGEBIETSSPEZIFISCHEN SCHADSTOFFEN

1. Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können

2. Organische Phosphorverbindungen

3. Organische Zinnverbindungen

4. Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigende Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind

5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe

6. Cyanide

7. Metalle und Metallverbindungen

8. Arsen und Arsenverbindungen

9. Biozide und Pflanzenschutzmittel

10. Schwebstoffe, einschließlich Mikro-/Nanoplastik

11. Mikroorganismen, Gene oder genetisches Material, die das Vorhandensein von gegen Antibiotika resistenten Mikroorganismen anzeigen, insbesondere human- und nutztierpathogene Mikroorganismen.

TEIL B: VERFAHREN ZUR HERLEITUNG VON UMWELTQUALITÄTSNORMEN FÜR EINZUGSGEBIETSSPEZIFISCHE SCHADSTOFFE

Die Methoden zur Festlegung von Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe umfassen die folgenden Schritte:

a) 

Ermittlung der Rezeptoren und Kompartimente oder Matrizes, die durch den besorgniserregenden Stoff gefährdet sind;

b) 

Zusammenstellung und Qualitätsbewertung von Daten über die Eigenschaften des besorgniserregenden Stoffes, einschließlich seiner (Öko-)Toxizität, insbesondere aus Berichten über Labor-, Mesokosmos- und Feldstudien, die sowohl chronische als auch akute Wirkungen in Süßwasser- und in Salzwasserumgebungen abdecken;

c) 

Extrapolation von (Öko-)Toxizitätsdaten auf Nicht-Effekt- oder ähnliche Konzentrationen unter Verwendung deterministischer oder probabilistischer Methoden sowie Auswahl und Anwendung geeigneter Bewertungsfaktoren zur Beseitigung von Unsicherheiten und Herleitung von Umweltqualitätsnormen;

d) 

Vergleich der UQN für verschiedene Rezeptoren und Kompartimente und Auswahl kritischer UQN, d. h. der UQN, die den empfindlichsten Rezeptor des relevantesten Kompartiments oder der relevantesten Matrix schützt.

TEIL C: VERZEICHNIS HARMONISIERTER UMWELTQUALITÄTSNORMEN FÜR EINZUGSGEBIETSSPEZIFISCHE SCHADSTOFFE



Eintrag Nr.

Stoffname

Stoffkategorie

CAS-Nummer (1)

EU-Nummer (2)

JD-UQN (3)

Binnenoberflächengewässer (4)

[μg/l]

JD-UQN (3)

Sonstige Oberflächengewässer

[μg/l]

ZHK-UQN (5)

Binnenoberflächengewässer (4)

[μg/l]

ZHK-UQN (5)

Sonstige Oberflächengewässer

[μg/l]

UQN

Biota (6)

[μg/kg Nassgewicht] oder Sediment-UQN, sofern angegeben [μg/kg Trockengewicht]

1

Alachlor (7)

Pestizide

15972-60-8

240-110-8

0,3

0,3

0,7

0,7

 

2

Tetrachlorkohlenstoff (7)

Industrielle Stoffe

56-23-5

200-262-8

12

12

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

3

Chlorfenvinphos (7)

Pestizide

470-90-6

207-432-0

0,1

0,1

0,3

0,3

 

4

Simazin (7)

Pestizide

122-34-9

204-535-2

1

1

4

4

 

5

Trichlorbenzole (7)

Industrielle Stoffe - Lösungsmittel

12002-48-1

234-413-4

0,4

0,4

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

6

Atrazin (7)

Pestizide - Herbizide

1912-24-9

217-617-8

0,6

0,6

2,0

2,0

 

(1)   

CAS: Chemical Abstracts Service.

(2)   

EU-Nummer: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS — European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) oder Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS — European List of Notified Chemical Substances).

(3)   

Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als Jahresdurchschnitt (JD-UQN). Sofern nicht anders angegeben, gilt sie für die Gesamtkonzentration aller Stoffe und Isomere.

(4)   

Binnenoberflächengewässer umfassen Flüsse und Seen sowie mit diesen verbundene künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper.

(5)   

Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN). Ist für die ZHK-UQN „nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als schützend, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität abgeleiteten Werte.

(6)   

Ist eine Biota-UQN angegeben, so findet diese unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 dieser Richtlinie Anwendung, wonach stattdessen ein alternatives Biotataxon oder eine andere Matrix überwacht werden kann, statt der Wasser-UQN Anwendung, sofern die angewandten Umweltqualitätsnormen ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Sofern nicht anders angegeben, bezieht sich die Biota-UQN auf Fische.

(7)   

Stoff, der zuvor in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG oder in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG als prioritärer Stoff aufgeführt war.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung