+ANHANG III Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken
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ANHANG III Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken
ANHANG III
Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken
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1.
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Einsatz abfallarmer Technologie.
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▼M1
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2.
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Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, einschließlich des geringeren Einsatzes besonders besorgniserregender Stoffe.
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▼B
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3.
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Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle.
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4.
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Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden.
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▼M1
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5.
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Fortschritte in der Technologie, einschließlich digitaler Instrumente, und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen.
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▼B
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6.
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Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen.
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7.
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Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen.
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8.
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Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit.
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▼M1
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9.
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Verbrauch und Art der beim Verfahren verwendeten Rohstoffe, einschließlich Wasser, sowie Ressourceneffizienz und Wiederverwendung und Dekarbonisierung.
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10.
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Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt, einschließlich der biologischen Vielfalt, so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern.
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11.
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Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen zu verringern.
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▼B
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12.
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Von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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