+Artikel 16 c)

Artikel 16 c)

die zuständige Behörde über die Schritte unterrichtet, die vorgesehen sind,

i)

um die mittelfristigen und langfristigen Auswirkungen des Unfalls zu mildern;

ii)

um eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung