+Artikel 4 Ernennung der Mitglieder
---+Artikel 4 1
---+Artikel 4 2
---+Artikel 4 3

Artikel 4 Ernennung der Mitglieder

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 4 1

(1)   Jeder teilnehmende Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied der Schlichtungsstelle aus dem Kreis der Mitglieder des EZB-Rates und des Aufsichtsgremiums. Der Vorsitzende wirkt darauf hin, ein Gleichgewicht zwischen den Mitgliedern des EZB-Rates und des Aufsichtsgremiums zu erzielen.

Artikel 4 2

(2)   Die Amtszeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle endet, sobald sie nicht mehr Mitglied des Gremiums sind, aus dem sie ernannt wurden.

Artikel 4 3

(3)   In seiner Funktion als Mitglied der Schlichtungsstelle handelt jedes Mitglied im Interesse der Union als Ganzes.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung