+Artikel 10 Pflichten des Registers
---+Artikel 10 a)
---+Artikel 10 b)
---+Artikel 10 c)
---+Artikel 10 d)
---+Artikel 10 e)
---+Artikel 10 f)
---+Artikel 10 g)
---+Artikel 10 h)
---+Artikel 10 i)
---+Artikel 10 j)
---+Artikel 10 k)
---+Artikel 10 l)
---+Artikel 10 m)
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Artikel 10 Pflichten des Registers
Das Register
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 10 a)
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wirbt in der Union und Drittländern für die TLD .eu;
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Artikel 10 b)
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befolgt die Regeln, Strategien und Verfahren, die in dieser Verordnung festgelegt sind, und den in Artikel 8 Absatz 4 genannten Vertrag und insbesondere das Datenschutzrecht der Union;
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Artikel 10 c)
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organisiert und verwaltet die TLD .eu im Interesse des Gemeinwohls und stellt im Zusammenhang mit der Verwaltung der TLD .eu in jeder Hinsicht sicher, dass hohe Qualität, Transparenz, Sicherheit, Stabilität, Vorhersehbarkeit, Zuverlässigkeit, barrierefreie Zugänglichkeit, Effizienz, das Diskriminierungsverbot, faire Wettbewerbsbedingungen und der Verbraucherschutz gewahrt werden;
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Artikel 10 d)
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schließt nach vorheriger Zustimmung der Kommission einen geeigneten Vertrag über die Delegierung des TLD-Codes .eu;
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Artikel 10 e)
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führt die Registrierung von Domänennamen in der TLD .eu auf Antrag der in Artikel 3 genannten Berechtigten durch;
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Artikel 10 f)
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bietet Registrierstellen und Registranten unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren und unter Wahrung angemessener Verfahrensgarantien für die Betroffenen die Möglichkeit, alle vertraglichen Streitigkeiten mit dem Register im Rahmen einer alternativen Streitbeilegung beizulegen;
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Artikel 10 g)
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gewährleistet die Verfügbarkeit und Integrität der Datenbanken der Domänennamen;
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Artikel 10 h)
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schließt auf eigene Kosten und mit Zustimmung der Kommission mit einem in der Union niedergelassenen angesehenen Treuhänder oder anderem Hinterleger (escrow agent) einen Vertrag über die Datenhinterlegung, in dem die Kommission als Begünstigte des Hinterlegungsvertrags eingesetzt wird, und übergibt dem betreffenden Treuhänder oder Hinterleger (escrow agent) täglich eine aktuelle elektronische Kopie des Inhalts der Datenbank der TLD .eu;
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Artikel 10 i)
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setzt die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Listen um;
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Artikel 10 j)
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fördert die Verwirklichung der Ziele der Union auf dem Gebiet der Internet-Governance, unter anderem durch Mitwirkung in internationalen Gremien;
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Artikel 10 k)
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veröffentlicht die auf der Grundlage von Artikel 11 festgelegten Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu in allen Amtssprachen der Organe der Union;
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Artikel 10 l)
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lässt auf eigene Kosten von einer unabhängigen Stelle mindestens alle zwei Jahre eine Prüfung durchführen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu bestätigen, und übermittelt der Kommission das Ergebnis dieser Prüfung;
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Artikel 10 m)
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beteiligt sich auf Verlangen der Kommission an der Arbeit der .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe und arbeitet mit der Kommission zusammen, um die Funktionsweise und Verwaltung der TLD .eu zu verbessern.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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