(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die nach Artikel 5 durchgeführte Untersuchung in folgenden Fällen einstellen, ohne Abhilfemaßnahmen zu erlassen:
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a)
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Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass einer der folgenden Sachverhalte nicht festgestellt werden konnte:
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i)
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das Bestehen einer wettbewerbsverzerrenden Praxis eines Drittlands oder einer Drittlandstelle;
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ii)
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das Bestehen einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union;
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iii)
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das Bestehen eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Schädigung oder der drohenden Schädigung und der betreffenden Praxis;
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b)
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die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass der Erlass von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 14 dem Unionsinteresse zuwiderliefe;
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c)
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das betreffende Drittland oder die betreffende Drittlandstelle hat die wettbewerbsverzerrende Praxis beendet; oder
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d)
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das betreffende Drittland oder die betreffende Drittlandstelle hat die Schädigung oder die drohende Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union beseitigt.
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Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.