+Artikel 3 Ziele des Programms
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Artikel 3 Ziele des Programms

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 3 1

(1)   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Litauen bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf die Bewältigung der diesbezüglichen sicherheitsrelevanten Herausforderungen gelegt wird, und gleichzeitig Erkenntnisse über den Stilllegungsprozess im Nuklearbereich und die Entsorgung der bei den Stilllegungstätigkeiten anfallenden radioaktiven Abfälle zu generieren.

Artikel 3 2

(2)   Das spezifische Ziel des Programms umfasst den Rückbau und die Dekontaminierung der Ausrüstung und der Reaktorschächte des Kernkraftwerks Ignalina im Einklang mit dem Stilllegungsplan, einschließlich der Entsorgung der bei den Stilllegungstätigkeiten anfallenden radioaktiven Abfällen, und die weitere sichere Entsorgung der Stilllegungs- und Altabfälle.

Artikel 3 3

(3)   Eine detaillierte Beschreibung der spezifischen Ziele des Programms findet sich in Anhang I. Die Kommission kann Anhang I nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung