+VERORDNUNG (EU) 2021/694 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (Text von Bedeutung für den EWR)
---+KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
------+Artikel 1 Gegenstand
------+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
------+Artikel 3 Ziele des Programms
---------+Article 3 1.
---------+Article 3 2.
------+Artikel 4 Spezifisches Ziel 1 — Hochleistungsrechnen
---------+Article 4 1.
---------+Article 4 2.
------+Artikel 5 Spezifisches Ziel 2 — Künstliche Intelligenz
---------+Article 5 1.
---------+Article 5 2.
---------+Article 5 3.
------+Artikel 6 Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen
---------+Article 6 1.
---------+Article 6 2.
------+Artikel 7 Spezifisches Ziel 4 — Fortgeschrittene digitale Kompetenzen
---------+Article 7 1.
---------+Article 7 2.
------+Artikel 8 Spezifisches Ziel 5 — Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität
---------+Article 8 1.
---------+Article 8 2.
------+Artikel 8a Spezifisches Ziel 6 — Halbleiter
------+Artikel 9 Mittelausstattung
---------+Article 9 1.
---------+Article 9 2.
---------+Article 9 3.
---------+Article 9 4.
---------+Article 9 5.
---------+Article 9 6.
---------+Article 9 7.
---------+Article 9 8.
------+Artikel 10 Mit dem Programm assoziierte Drittländer
---------+Article 10 1.
---------+Article 10 2.
------+Artikel 11 Internationale Zusammenarbeit
---------+Article 11 1.
---------+Article 11 2.
------+Artikel 12 Sicherheit
---------+Article 12 1.
---------+Article 12 2.
---------+Article 12 3.
---------+Article 12 4.
---------+Article 12 5.
---------+Article 12 5a.
---------+Article 12 5b.
---------+Article 12 6.
---------+Article 12 7.
------+Artikel 13 Synergien mit anderen Programmen der Union
---------+Article 13 1.
---------+Article 13 2.
---------+Article 13 3.
------+Artikel 14 Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
---------+Article 14 1.
---------+Article 14 2.
---------+Article 14 3.
---------+Article 14 4.
------+Artikel 15 Europäische Partnerschaften
------+Artikel 16 Europäische Digitale Innovationszentren
---------+Article 16 1.
---------+Article 16 2.
---------+Article 16 3.
---------+Article 16 4.
---------+Article 16 5.
---------+Article 16 6.
---------+Article 16 7.
------+Artikel 16a Normenkonflikte
---+KAPITEL II FÖRDERFÄHIGKEIT
------+Artikel 17 Förderfähige Maßnahmen
---------+Article 17 1.
---------+Article 17 2.
------+Artikel 18 Förderfähige Rechtsträger
---------+Article 18 1.
---------+Article 18 2.
---------+Article 18 3.
---------+Article 18 4.
---+KAPITEL III FINANZHILFEN
------+Artikel 19 Finanzhilfen
------+Artikel 20 Gewährungskriterien
---------+Article 20 1.
---------+Article 20 2.
------+Artikel 21 Bewertung
---+KAPITEL IV MISCHFINANZIERUNGSMAßNAHMEN UND ANDERE KOMBINIERTE FINANZIERUNGEN
------+Artikel 22 Mischfinanzierungsmaßnahmen
------+Artikel 23 Kumulative und alternative Finanzierung
---------+Article 23 1.
---------+Article 23 2.
---+KAPITEL V PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE
------+Artikel 24 Arbeitsprogramme
---------+Article 24 1.
---------+Article 24 2.
---------+Article 24 3.
---------+Article 24 4.
---------+Article 24 5.
---------+Article 24 6.
------+Artikel 25 Überwachung und Berichterstattung
---------+Article 25 1.
---------+Article 25 2.
---------+Article 25 3.
---------+Article 25 4.
---------+Article 25 5.
------+Artikel 26 Evaluierung des Programms
---------+Article 26 1.
---------+Article 26 2.
---------+Article 26 3.
---------+Article 26 4.
---------+Article 26 5.
------+Artikel 27 Prüfungen
---------+Article 27 1.
---------+Article 27 2.
---------+Article 27 3.
---------+Article 27 4.
---------+Article 27 5.
------+Artikel 28 Schutz der finanziellen Interessen der Union
------+Artikel 29 Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, Politikunterstützung und Verbreitung
---------+Article 29 1.
---------+Article 29 2.
---------+Article 29 3.
---+KAPITEL VI DELEGIERTE RECHTSAKTE, DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 30 Ausübung der Befugnisübertragung
---------+Article 30 1.
---------+Article 30 2.
---------+Article 30 3.
---------+Article 30 4.
---------+Article 30 5.
---------+Article 30 6.
------+Artikel 31 Ausschussverfahren
---------+Article 31 1.
---------+Article 31 2.
------+Artikel 32 Aufhebung
------+Artikel 33 Übergangsbestimmungen
---------+Article 33 1.
---------+Article 33 2.
---------+Article 33 3.
------+Artikel 34 Inkrafttreten und Anwendung
---+ANHANG I MAßNAHMEN
---+ANHANG II MESSBARE INDIKATOREN FÜR DIE ÜBERWACHUNG DER DURCHFÜHRUNG UND FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE FORTSCHRITTE DES PROGRAMMS ZUR ERREICHUNG SEINER SPEZIFISCHEN ZIELE
---+ANHANG III SYNERGIEN MIT ANDEREN PROGRAMMEN DER UNION
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English -
European Union -
ICT -
Cybersecurity -
Artificial Intelligence -
VERORDNUNG (EU) 2021/694 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (Text von Bedeutung für den EWR)
VERORDNUNG (EU) 2021/694 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 29. April 2021
zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240
(Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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KAPITEL II FÖRDERFÄHIGKEIT
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KAPITEL II FÖRDERFÄHIGKEIT
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KAPITEL III FINANZHILFEN
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KAPITEL III FINANZHILFEN
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KAPITEL IV MISCHFINANZIERUNGSMAßNAHMEN UND ANDERE KOMBINIERTE FINANZIERUNGEN
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KAPITEL IV MISCHFINANZIERUNGSMAßNAHMEN UND ANDERE KOMBINIERTE FINANZIERUNGEN
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KAPITEL V PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE
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KAPITEL V PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE
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KAPITEL VI DELEGIERTE RECHTSAKTE, DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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KAPITEL VI DELEGIERTE RECHTSAKTE, DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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ANHANG I MAßNAHMEN
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ANHANG I
MAßNAHMEN
Technische Beschreibung des Programms: Maßnahmenbereich
Die anfänglichen und gegebenenfalls nachfolgenden Maßnahmen im Rahmen des Programms werden gemäß der folgenden technischen Beschreibung durchgeführt:
Spezifisches Ziel 1 — Hochleistungsrechnen
Mit dem Programm wird die europäische Strategie für den Bereich Hochleistungsrechnen umgesetzt, indem ein vollständiges Unionsökosystem gefördert wird, das die notwendigen Hochleistungsrechen- und Datenkapazitäten bereitstellt, damit Europa weltweit im Wettbewerb bestehen kann. Die Strategie zielt darauf ab, in den Jahren 2022 und 2023 eine Exa-Hochleistungsrechen- und Dateninfrastruktur von Weltrang und in den Jahren 2026 und 2027 Nach-Exa-Anlagen aufzubauen, sodass die Union über ihre eigene unabhängige und wettbewerbsfähige Technologie im Bereich Hochleistungsrechnen verfügt und so Exzellenz bei Anwendungen des Hochleistungsrechnens erreichen und die Verfügbarkeit und Nutzung des Hochleistungsrechnens ausbauen kann.
Die anfänglichen und gegebenenfalls nachfolgenden Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels umfassen Folgendes:
1.
einen gemeinsamen Beschaffungsrahmen, der ein mitgestaltetes Konzept für den Erwerb eines integrierten Netzes von Hochleistungsrechnern von Weltrang, einschließlich des Erwerbs einer Supercomputer- und Dateninfrastruktur auf Exa-Niveau, ermöglicht. Dieses Netz wird für öffentliche und private Nutzer, insbesondere KMU, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie niedergelassen sind, und für Forschungszwecke gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 leicht zugänglich sein;
2.
einen gemeinsamen Beschaffungsrahmen für den Erwerb einer Supercomputerinfrastruktur auf Nach-Exa-Niveau, einschließlich der Integration von Quantencomputertechnologien;
3.
Koordinierung und angemessene finanzielle Mittel auf Unionsebene zur Förderung der Entwicklung, der Beschaffung und des Betriebs dieser Infrastruktur;
4.
Vernetzung der Hochleistungsrechen- und Datenkapazitäten in den Mitgliedstaaten sowie Unterstützung der Mitgliedstaaten, die Hochleistungsrechenkapazitäten aufrüsten oder neu erwerben wollen;
5.
Vernetzung von nationalen Kompetenzzentren für Hochleistungsrechnen — mindestens einem pro Mitgliedstaat — in Verbindung mit ihren nationalen Supercomputerzentren zur Bereitstellung von Hochleistungsrechendiensten für die Industrie, insbesondere KMU, die Wissenschaft und öffentliche Verwaltungen;
6.
Einführung einsatzbereiter operativer Technologie, insbesondere Supercomputer als Dienst, der sich aus der Forschung und Innovation für den Aufbau eines integrierten europäischen Hochleistungsrechenökosystems ergibt, das alle Segmente der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette umfasst (Hardware, Software, Anwendungen, Dienste, Vernetzung und fortgeschrittene digitale Kompetenzen).
Spezifisches Ziel 2 — Künstliche Intelligenz
Mit dem Programm werden Kernkapazitäten im Bereich der KI, darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken, aufgebaut und gestärkt sowie für alle öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen zugänglich gemacht; ferner werden durch das Programm bestehende und neu eingerichtete KI-Test- und Experimentiereinrichtungen in den Mitgliedstaaten gestärkt und vernetzt.
Die anfänglichen und gegebenenfalls nachfolgenden Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels umfassen Folgendes:
1.
die Schaffung gemeinsamer europäischer Datenräume, die Daten in ganz Europa, auch aus der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors gewonnene Informationen, zugänglich machen und die zu einer Datenquelle für KI-Lösungen werden. Die Räume sollten dem öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft offenstehen. Um die Nutzung zu steigern, sind die Daten innerhalb eines Raums interoperabel zu gestalten, insbesondere durch Datenformate, die offen, maschinenlesbar, standardisiert und dokumentiert sind, sowohl in der Interaktion zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor als auch innerhalb von und über Sektoren hinweg (semantische Interoperabilität);
2.
die Entwicklung gemeinsamer europäischer Algorithmenbibliotheken oder Schnittstellen zu Algorithmenbibliotheken, die diese für alle potenziellen europäischen Nutzer zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen leicht zugänglich machen. Unternehmen und der öffentliche Sektor müssen in der Lage sein, die Lösung zu ermitteln und zu erwerben, die ihren Bedürfnissen am besten gerecht wird;
3.
Koinvestitionen mit den Mitgliedstaaten in Referenzeinrichtungen von Weltrang für Tests und Experimente im realen Umfeld mit Schwerpunkt auf den Anwendungen der KI in wesentlichen Bereichen wie Gesundheit, Erdbeobachtung oder Umweltüberwachung, Verkehr und Mobilität, Sicherheit, Fertigung und Finanzen sowie in anderen Bereichen von öffentlichem Interesse. Diese Einrichtungen müssen allen Akteuren in ganz Europa offenstehen und mit dem Netz Europäischer Digitaler Innovationszentren verknüpft sein. Die Einrichtungen müssen mit großen Rechen- und Datenverarbeitungseinrichtungen sowie mit den neuesten KI-Technologien ausgestattet oder an diese angeschlossen sein, einschließlich solcher aus neu entstehenden Bereichen wie neuromorphen Rechensystemen, Deep Learning und Robotik.
▼M2
Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen
Das Programm regt die Verstärkung, den Aufbau und den Erwerb grundlegender Kapazitäten zur Sicherung der digitalen Wirtschaft, Gesellschaft und Demokratie in der Union an, indem es das industrielle Potenzial und die Wettbewerbsfähigkeit der Union im Bereich der Cybersicherheit stärkt und die Kapazitäten der Privatwirtschaft und des öffentlichen Sektors zum Schutz der Bürger und Unternehmen vor Cyberbedrohungen verbessert, einschließlich durch Unterstützung bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148.
Die anfänglichen und gegebenenfalls nachfolgenden Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels umfassen Folgendes:
1.
Koinvestitionen mit Mitgliedstaaten in fortgeschrittene Cybersicherheitsausrüstung und -infrastruktur sowie Know-how im Bereich der Cybersicherheit, die für den Schutz kritischer Infrastrukturen und des digitalen Binnenmarkts insgesamt von wesentlicher Bedeutung sind. Solche Koinvestitionen könnten Investitionen in Quantencomputeranlagen und Datenressourcen für Cybersicherheit, die Lageerfassung im Cyberraum, einschließlich der nationalen Cyber-Hubs und der grenzübergreifenden Cyber-Hubs, die das europäische Warnsystem für Cybersicherheit bilden, sowie weitere Instrumente umfassen, die dem öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft in ganz Europa zugänglich zu machen sind;
2.
Ausweitung der vorhandenen technologischen Kapazitäten und Vernetzung der Kompetenzzentren in den Mitgliedstaaten sowie Sicherstellung, dass diese Kapazitäten dem Bedarf des öffentlichen Sektors und der Industrie entsprechen, einschließlich durch Produkte und Dienstleistungen zur Stärkung der Cybersicherheit und des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt;
3.
Sicherstellung einer breiten Einführung wirksamer moderner cybersicherheits- und vertrauensfördernder Lösungen in allen Mitgliedstaaten. Zu einer solchen Einführung gehört auch die Stärkung der Produktsicherheit vom Design bis zur Kommerzialisierung der Produkte;
4.
Unterstützung bei der Schließung der Kompetenzlücke im Bereich der Cybersicherheit unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses, beispielsweise durch die Angleichung der entsprechenden Qualifikationsprogramme, ihre Anpassung an die sektorspezifischen Bedürfnisse und die Erleichterung des Zugangs zu gezielten spezialisierten Schulungen;
5.
Förderung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Reaktion auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle und Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes durch eine grenzüberschreitende Einführung von Cybersicherheitsdiensten, einschließlich der Unterstützung der Amtshilfe zwischen Behörden und der Einrichtung einer Reserve vertrauenswürdiger Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste auf Unionsebene.
▼B
Spezifisches Ziel 4 — Fortgeschrittene digitale Kompetenzen
Mit dem Programm wird der Zugang zu fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen und entsprechenden Schulungsmöglichkeiten, insbesondere in den Bereichen Hochleistungsrechnen, Big-Data-Analyse, KI, Distributed-Ledger-Technologien (z. B. Blockchain) und Cybersicherheit für derzeitige und künftige Arbeitskräfte unterstützt, indem unter anderem Studierenden, vor Kurzem graduierten Hochschulabsolventen, derzeitigen Arbeitskräften und Bürgern aller Altersgruppen, die ihre Kompetenzen ausbauen müssen, die Mittel für den Erwerb und die Weiterentwicklung dieser Kompetenzen bereitgestellt werden, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort.
Die anfänglichen und gegebenenfalls nachfolgenden Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels umfassen Folgendes:
1.
Zugang zur Schulung am Arbeitsplatz durch Teilnahme an Praktika in Kompetenzzentren und Unternehmen, die fortgeschrittene digitale Technologien einsetzen;
2.
Zugang zu Kursen über fortgeschrittene digitale Technologien, die von Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Zertifizierungsstellen der Industrie für berufliche Bildung in Zusammenarbeit mit den am Programm beteiligten Einrichtungen angeboten werden (es wird erwartet, dass die Themen unter anderem KI, Cybersicherheit, Distributed-Ledger-Technologien (z. B. Blockchain), Hochleistungsrechnen und Quantentechnologien umfassen);
3.
Teilnahme an kurzfristigen, spezialisierten berufsbildenden Schulungen, die bereits vorab zertifiziert wurden, z. B. im Bereich der Cybersicherheit.
Bei den Interventionen liegt der Schwerpunkt auf fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen im Zusammenhang mit bestimmten Technologien.
Die Europäischen Digitalen Innovationszentren gemäß Artikel 16 dienen als Vermittler von Schulungsangeboten in Zusammenarbeit mit Anbietern allgemeiner und beruflicher Bildung.
Spezifisches Ziel 5 — Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität
Projekte, die der Einführung und der optimalen Nutzung digitaler Kapazitäten oder der Interoperabilität dienen, stellen Vorhaben von gemeinsamem Interesse dar.
I. Die anfänglichen und gegebenenfalls nachfolgenden Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel in Bereichen von öffentlichem Interesse umfassen Folgendes:
1.
Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen
1.1.
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Grundsätze der Erklärung von Tallinn zu elektronischen Behördendiensten in allen Politikbereichen, erforderlichenfalls Schaffung der erforderlichen Register und deren Verknüpfung unter uneingeschränkter Beachtung der Verordnung (EU) 2016/679;
1.2.
Unterstützung der Planung, Erprobung, Einführung, Instandhaltung, Weiterentwicklung und Förderung eines kohärenten Ökosystems grenzüberschreitender Infrastrukturen für digitale Dienste und Erleichterung nahtloser, sicherer, interoperabler, mehrsprachiger grenzüberschreitender oder sektorenübergreifender End-to-End-Lösungen und gemeinsamer Rahmen innerhalb öffentlicher Verwaltungen. Auch Methoden für die Bewertung von Wirkung und Nutzen sind einzubeziehen;
1.3.
Unterstützung der Bewertung, Aktualisierung und Förderung bestehender gemeinsamer Spezifikationen und Normen sowie der Entwicklung, Einrichtung und Förderung neuer gemeinsamer Spezifikationen, offener Spezifikationen und Standards über die Normungsgremien der Union und — je nach Bedarf — in Zusammenarbeit mit europäischen oder internationalen Normungsorganisationen;
1.4.
Zusammenarbeit bei der Entwicklung eines europäischen Ökosystems für vertrauenswürdige Infrastrukturen, gegebenenfalls unter Verwendung von Diensten und Anwendungen auf Grundlage von Distributed-Ledger-Technologien (z. B. Blockchain), einschließlich Unterstützung der Interoperabilität und Normung sowie Förderung der Einführung grenzüberschreitender Anwendungen in der Union.
2.
Gesundheit
2.1.
Sicherstellung, dass die Unionsbürger gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten haben und sicher sowie unter Wahrung ihrer Privatsphäre über Grenzen hinweg auf ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten zugreifen, sie mit anderen austauschen, sie verwenden und sie verwalten können, unabhängig von ihrem Standort oder dem Standort der Daten. Vollendung der Infrastruktur für digitale Dienste „eHealth“ und Erweiterung dieser Infrastruktur um neue digitale Dienste im Zusammenhang mit Krankheitsprävention, Gesundheitsversorgung und Pflege sowie Unterstützung bei der Einführung solcher Dienste, auf Grundlage einer breiten Unterstützung durch Tätigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere über das Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (
11
);
2.2.
Bereitstellung besserer Daten für Forschung, Krankheitsvorsorge und personalisierte Gesundheitsversorgung und Pflege. Sicherstellung des Zugangs zu Ressourcen (gemeinsame Datenräume einschließlich Datenspeicherung und -verarbeitung, Fachwissen und Analysekapazitäten) im erforderlichen Umfang für europäische Gesundheitsforscher und Krankenhauspersonal, um Durchbrüche bei schweren sowie bei seltenen Krankheiten zu erzielen. Ziel ist es, eine populationsgestützte Kohorte von mindestens 10 Mio. Bürgern bereitzustellen;
2.3.
Bereitstellung digitaler Hilfsmittel für eine aufgeklärte Mitwirkung der Bürger und eine patientenorientierte Pflege durch Unterstützung des Austauschs innovativer und bewährter Verfahren im Bereich der digitalen Gesundheitsversorgung, des Aufbaus von Kapazitäten und der technischen Hilfe, insbesondere in den Bereichen Cybersicherheit, KI und Hochleistungsrechnen.
3.
Justiz
Ermöglichung einer nahtlosen und sicheren grenzüberschreitenden elektronischen Kommunikation innerhalb des Gerichtswesens sowie zwischen dem Gerichtswesen und anderen zuständigen Stellen im Bereich Zivil- und Strafjustiz. Verbesserung des Zugangs zu Gerichten, rechtlichen Informationen und Verfahren für Bürger, Unternehmen, Angehörige der Rechtsberufe und Vertreter der Justiz durch Bereitstellung semantisch interoperabler Verbindungen zu Datenbanken und Registern sowie Erleichterung der außergerichtlichen Online-Streitbeilegung. Förderung der Entwicklung und Umsetzung innovativer Technologien für Gerichte und Angehörige der Rechtsberufe, unter anderem auf der Grundlage von KI-Lösungen, die Verfahren wahrscheinlich straffen und beschleunigen werden (z. B. „Legal-Tech“-Anwendungen).
▼M3
4.
Verkehr, Mobilität, Energie und Umwelt
Einführung dezentraler Lösungen und einer dezentralen Infrastruktur für groß angelegte digitale Anwendungen wie vernetztes automatisiertes Fahren, unbemannte Luft-, Boden-, Überwasser- und Unterwasserfahrzeuge, intelligente Mobilitätskonzepte, intelligente Städte, intelligente ländliche Gebiete oder intelligente Gebiete in äußerster Randlage zur Unterstützung der Verkehrs-, Energie- und Umweltpolitik und in Abstimmung mit den Maßnahmen zur Digitalisierung des Verkehrs- und des Energiesektors im Rahmen der Fazilität Connecting Europe
▼B
5.
Bildung, Kultur und Medien
Bereitstellung eines Zugangs zu den modernsten digitalen Technologien von KI bis zu fortschrittlichen Rechensystemen für Kunst- und Kulturschaffende, die Kreativwirtschaft und den Kultursektor in Europa. Nutzung des europäischen Kulturerbes, einschließlich Europeana, zur Unterstützung von Bildung und Forschung und zur Förderung der kulturellen Vielfalt, des sozialen Zusammenhalts und der europäischen Gesellschaft. Unterstützung der Einführung digitaler Technologien im Bildungswesen sowie in privaten und öffentlich finanzierten Kulturinstitutionen.
6.
Andere Unterstützungsmaßnahmen für den digitalen Binnenmarkt
Unterstützung von Maßnahmen wie der Stärkung der digitalen und der Medienkompetenz und der Sensibilisierung von Minderjährigen, Eltern und Lehrern gegenüber Risiken für Minderjährige im Online-Umfeld und entsprechende Schutzmöglichkeiten, der Bekämpfung des Cyber-Mobbing und der Verbreitung von Online-Material über sexuellen Kindesmissbrauch durch die Unterstützung eines paneuropäischen Netzes von „Safer-Internet“-Zentren. Förderung von Maßnahmen zur Aufdeckung und Bekämpfung der vorsätzlichen Verbreitung von Desinformation und dadurch Stärkung der allgemeinen Widerstandsfähigkeit der Union; Unterstützung einer Beobachtungsstelle der Union für die digitale Plattformwirtschaft sowie Studien und Öffentlichkeitsarbeit.
Die unter den Nummern 1 bis 6 genannten Maßnahmen können zum Teil durch die Europäischen Digitalen Innovationszentren mithilfe der gleichen Kapazitäten gefördert werden, die zur Unterstützung der Industrie beim digitalen Wandel entwickelt wurden (siehe Abschnitt II).
II. Die anfänglichen und gegebenenfalls nachfolgenden Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel der Industrie umfassen Folgendes:
Beitrag zum Ausbau des Netzes Europäischer Digitaler Innovationszentren zur Gewährleistung des Zugangs zu digitalen Kapazitäten für alle Unternehmen, insbesondere KMU, in allen Regionen der Union. Ein solcher Beitrag umfasst Folgendes:
1.
Zugang zu gemeinsamen europäischen Datenräumen sowie zu KI-Plattformen und europäischen Hochleistungsrecheneinrichtungen für Datenanalysen und rechenintensive Anwendungen
2.
Zugang zu groß angelegten KI-Testeinrichtungen und zu fortgeschrittenen Cybersicherheitswerkzeugen
3.
Zugang zu fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen
Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 werden mit den Innovationsmaßnahmen im Bereich der digitalen Technologien, die insbesondere im Rahmen von Horizont Europa unterstützt werden, sowie mit Investitionen in Europäische Digitale Innovationszentren im Rahmen des EFRE koordiniert und werden diese ergänzen. Ferner können im Rahmen des Programms Finanzhilfen für die Markteinführung gewährt werden, unter Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen. Unterstützung für den Zugang zur Finanzierung für weitere Schritte des digitalen Wandels wird mithilfe von Finanzinstrumenten unter Nutzung des Programms „InvestEU“ erfolgen.
▼M1
Spezifisches Ziel 6 — Halbleiter
Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 6 sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1781 aufgeführt.
▼B
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ANHANG II MESSBARE INDIKATOREN FÜR DIE ÜBERWACHUNG DER DURCHFÜHRUNG UND FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE FORTSCHRITTE DES PROGRAMMS ZUR ERREICHUNG SEINER SPEZIFISCHEN ZIELE
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ANHANG II
MESSBARE INDIKATOREN FÜR DIE ÜBERWACHUNG DER DURCHFÜHRUNG UND FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE FORTSCHRITTE DES PROGRAMMS ZUR ERREICHUNG SEINER SPEZIFISCHEN ZIELE
Spezifisches Ziel 1 — Hochleistungsrechnen
1.1. Anzahl gemeinsam beschaffter Infrastrukturen im Bereich Hochleistungsrechnen
1.2. Nutzung von Exa- und Nach-Exa-Rechnern insgesamt und durch verschiedene Gruppen von Interessenträgern (Hochschulen, KMU usw.)
Spezifisches Ziel 2 — Künstliche Intelligenz
2.1. In Test- und Experimentiereinrichtungen koinvestierter Gesamtbetrag
2.2. Nutzung gemeinsamer europäischer Algorithmenbibliotheken oder Schnittstellen zu Algorithmenbibliotheken, Nutzung gemeinsamer europäischer Datenräume und Nutzung von Test- und Experimentiereinrichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß dieser Verordnung
2.3. Anzahl der Fälle, in denen Organisationen als Ergebnis des Programms beschließen, KI in ihre Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu integrieren
▼M2
Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen
3.1. Anzahl der gemeinsam beschafften Cybersicherheitsinfrastrukturen oder -werkzeuge oder beider, auch im Rahmen des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit
3.2. Anzahl der Nutzer und Nutzergemeinschaften, die Zugang zu europäischen Cybersicherheitseinrichtungen erhalten
3.3 Anzahl der Maßnahmen zur Unterstützung der Abwehrbereitschaft und der Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle im Rahmen des Cybernotfallmechanismus
▼B
Spezifisches Ziel 4 — Fortgeschrittene digitale Kompetenzen
4.1. Anzahl der Personen, die mit Unterstützung durch das Programm zwecks Erwerbs fortgeschrittener digitaler Kompetenzen geschult wurden
4.2. Anzahl der Unternehmen, insbesondere KMU, mit Schwierigkeiten bei der Einstellung von IKT-Spezialisten
4.3. Anzahl der Personen, die nach Abschluss der durch das Programm unterstützten Schulung über eine verbesserte Beschäftigungssituation berichten
Spezifisches Ziel 5 — Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität
5.1. Inanspruchnahme digitaler öffentlicher Dienste
5.2. Unternehmen mit hoher digitaler Intensität
5.3. Grad der Angleichung des nationalen Interoperabilitätsrahmens an den Europäischen Interoperabilitätsrahmen
5.4. Anzahl der Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen, die die Dienste Europäischer Digitaler Innovationszentren in Anspruch genommen haben
▼M1
Spezifisches Ziel 6 — Halbleiter
Messbare Indikatoren für die Überwachung der Durchführung und für die Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf das spezifische Ziel 6 sind in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1781 aufgeführt.
▼B
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ANHANG III SYNERGIEN MIT ANDEREN PROGRAMMEN DER UNION
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ANHANG III
SYNERGIEN MIT ANDEREN PROGRAMMEN DER UNION
1. Synergien mit Horizont Europa müssen Folgendes sicherstellen:
a)
Auch wenn sich mehrere thematische Bereiche des Programms und von Horizont Europa überschneiden, unterscheiden und ergänzen sich die Art der zu unterstützenden Maßnahmen, die jeweils erwarteten Ergebnisse sowie die jeweilige Interventionslogik;
b)
Horizont Europa wird die Forschung, die technologische Entwicklung, Demonstrationsprojekte, Pilotprojekte, Konzeptnachweise, Tests und Innovation, einschließlich der vorkommerziellen Einführung innovativer digitaler Technologien, fördern, insbesondere durch
i)
ein eigenes Budget für den Cluster „Digitalisierung, Industrie und Weltraum“ im Rahmen der Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ zur Entwicklung grundlegender Technologien (KI und Robotik, Internet der nächsten Generation, Hochleistungsrechnen und Big Data, digitale Schlüsseltechnologien, Kombination digitaler und anderer Technologien);
ii)
die Förderung von Forschungsinfrastrukturen im Rahmen der Säule „Wissenschaftsexzellenz“;
iii)
die Integration digitaler Technologien in allen „Globalen Herausforderungen“ (Gesundheit, Sicherheit, Energie und Mobilität, Klima usw.) und
iv)
die Unterstützung für den Ausbau bahnbrechender Innovationen (von denen viele digitale und physische Technologien kombinieren werden) im Rahmen der Säule „Innovatives Europa“;
c)
das Programm wird investieren in
i)
den Aufbau digitaler Kapazitäten im Bereich Hochleistungsrechnen, KI, Distributed-Ledger-Technologien (z. B. Blockchain), Cybersicherheit und fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie
ii)
die nationale, regionale und lokale Einführung digitaler Kapazitäten und der neuesten digitalen Technologien innerhalb eines Unionsrahmens in Bereichen von öffentlichem Interesse (wie Gesundheit, öffentliche Verwaltung, Justiz und Bildung) oder von Marktversagen (wie der Digitalisierung von Unternehmen, insbesondere KMU);
d)
die Kapazitäten und Infrastrukturen des Programms werden der Forschungs- und Innovationsgemeinschaft zur Verfügung gestellt, auch für durch Horizont Europa geförderte Maßnahmen, darunter Tests, Experimente und Demonstrationsprojekte über alle Sektoren und Disziplinen hinweg;
e)
sobald die im Rahmen von Horizont Europa entwickelten neuartigen digitalen Technologien zur Reife kommen, werden diese Technologien schrittweise mithilfe des Programms aufgegriffen und eingesetzt;
f)
Initiativen zur Entwicklung von Curricula der Fertigkeiten und Kompetenzen im Rahmen von Horizont Europa, darunter jene, die von den Kolokationszentren der Wissens- und Innovationsgemeinschaften des EIT durchgeführt werden, werden durch im Rahmen des Programms geförderte Maßnahmen zum Aufbau fortgeschrittener digitaler Kompetenzen ergänzt;
g)
es werden starke Koordinierungsmechanismen für die Planung und Durchführung eingerichtet, sodass alle Verfahren für beide Programme so weit wie möglich aufeinander abgestimmt werden. Ihre Verwaltungsstrukturen werden alle betroffenen Kommissionsdienststellen einbeziehen.
2. Synergien mit Unionsprogrammen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, einschließlich des EFRE, des ESF+, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds, müssen Folgendes sicherstellen:
a)
Regelungen für die ergänzende Finanzierung aus Unionsprogrammen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung und des Programms werden zur Förderung von Maßnahmen eingesetzt, die eine Brücke zwischen intelligenten Spezialisierungen und der Unterstützung des digitalen Wandels der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft schlagen;
b)
der EFRE trägt zur Entwicklung und Stärkung der regionalen und lokalen Innovationsökosysteme, zum industriellen Wandel sowie zum digitalen Wandel der Gesellschaft und der öffentlichen Verwaltungen bei und fördert damit auch die Umsetzung der Erklärung von Tallinn zu elektronischen Behördendiensten. Das umfasst die Unterstützung des digitalen Wandels der Industrie und der Verbreitung von Ergebnissen sowie der Einführung neuartiger Technologien und innovativer Lösungen. Das Programm wird die transnationale Vernetzung und Kartierung digitaler Kapazitäten ergänzen und fördern, um sie KMU zugänglich zu machen und um allen Regionen der Union Zugang zu interoperablen IT-Lösungen zu geben.
3. Synergien mit der Fazilität „Connecting Europe“ müssen Folgendes sicherstellen:
a)
Der Schwerpunkt des Programms liegt auf dem großflächigen Aufbau digitaler Kapazitäten und Infrastrukturen in den Bereichen Hochleistungsrechnen, KI, Cybersicherheit und fortgeschrittene digitale Kompetenzen; dabei zielt es auf eine breite europaweite Einführung und Verbreitung entscheidender bestehender oder erprobter innovativer digitaler Lösungen innerhalb eines Unionsrahmens in Bereichen von öffentlichem Interesse oder von Marktversagen ab. Das Programm wird hauptsächlich mithilfe koordinierter und strategischer Investitionen mit den Mitgliedstaaten durchgeführt, insbesondere durch die gemeinsame Vergabe öffentlicher Aufträge; die Investitionen werden in europaweit gemeinsam genutzte digitale Kapazitäten und unionsweite Maßnahmen zur Förderung der Interoperabilität und Normung im Rahmen der Entwicklung des digitalen Binnenmarkts fließen;
b)
die mithilfe des Programms geschaffenen Kapazitäten und Infrastrukturen sind für die Einführung innovativer neuer Technologien und Lösungen im Bereich Mobilität und Verkehr zur Verfügung zu stellen. Die Fazilität „Connecting Europe“ unterstützt die Einführung und den Einsatz innovativer neuer Technologien und Lösungen im Bereich Mobilität und Verkehr;
c)
es sind Koordinierungsmechanismen zu schaffen, insbesondere durch geeignete Verwaltungsstrukturen.
4. Synergien mit dem Programm „InvestEU“ müssen Folgendes sicherstellen:
a)
Im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 erfolgt eine Förderung durch marktgestützte Finanzierung, darunter auch zur Verfolgung der politischen Ziele des Programms; eine solche marktgestützte Finanzierung könnte mit der Gewährung von Finanzhilfen kombiniert werden;
b)
Unternehmen wird der Zugang zu Finanzierungsinstrumenten durch die Unterstützung vonseiten der Europäischen Digitalen Innovationszentren erleichtert.
5. Synergien mit Erasmus+ müssen Folgendes sicherstellen:
a)
Das Programm fördert gemeinsam mit einschlägigen Wirtschaftszweigen die Entwicklung und den Erwerb fortgeschrittener digitaler Kompetenzen, die für die Entwicklung modernster Technologien wie KI oder Hochleistungsrechnen notwendig sind;
b)
der den fortgeschrittenen Kompetenzen gewidmete Teil von Erasmus+ ergänzt die Interventionen im Rahmen des Programms, indem der Erwerb von Kompetenzen in allen Bereichen und auf allen Ebenen durch Mobilitätserfahrungen bereichert wird.
6. Synergien mit dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Programm „Kreatives Europa“ müssen Folgendes sicherstellen:
a)
Durch den Aktionsbereich MEDIA des Programms „Kreatives Europa“ werden Initiativen unterstützt, die tatsächliche Auswirkungen auf den Kultur- und den Kreativsektor in ganz Europa haben können und deren Anpassung an den digitalen Wandel erleichtern;
b)
durch das Programm wird unter anderem Kunst- und Kulturschaffenden, der Kreativwirtschaft und dem Kultursektor in Europa Zugang zu den modernsten digitalen Technologien von KI bis zu fortschrittlichen Rechensystemen verschafft.
7. Synergien mit anderen Programmen und Initiativen der Union zu Kompetenzen und Qualifikationen müssen sichergestellt werden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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