+VERORDNUNG (EU) 2023/955 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060
---+KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
------+Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
------+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
------+Artikel 3 Ziele
---------+Article 3 1.
---------+Article 3 2.
---+KAPITEL II Klima-Sozialpläne
------+Artikel 4 Klima-Sozialpläne
---------+Article 4 1.
---------+Article 4 2.
---------+Article 4 3.
---------+Article 4 4.
---------+Article 4 5.
------+Artikel 5 Öffentliche Konsultation
---------+Article 5 1.
---------+Article 5 2.
---------+Article 5 3.
---------+Article 5 4.
------+Artikel 6 Inhalt des Klima-Sozialplans
---------+Article 6 1.
---------+Article 6 2.
---------+Article 6 3.
---------+Article 6 4.
---------+Article 6 5.
---------+Article 6 6.
---------+Article 6 7.
---+KAPITEL III Unterstützung aus dem Fonds für die Klima-Sozialpläne
------+Artikel 7 Grundsätze des Fonds
---------+Article 7 1.
---------+Article 7 2.
---------+Article 7 3.
---------+Article 7 4.
------+Artikel 8 Förderfähige, in den Klima-Sozialplänen zu berücksichtigende Maßnahmen und Investitionen
---------+Article 8 1.
---------+Article 8 2.
---------+Article 8 3.
------+Artikel 9 Weitergabe der Vorteile an Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer
---------+Article 9 1.
---------+Article 9 2.
------+Artikel 10 Mittel des Fonds
---------+Article 10 1.
---------+Article 10 2.
---------+Article 10 3.
------+Artikel 11 Mittel aus Programmen und für Programme mit geteilter Mittelverwaltung und Verwendung von Mitteln
---------+Article 11 1.
---------+Article 11 2.
---------+Article 11 3.
---------+Article 11 4.
------+Artikel 12 Durchführung
------+Artikel 13 Zusätzlichkeit und Zusatzfinanzierung
---------+Article 13 1.
---------+Article 13 2.
---------+Article 13 3.
------+Artikel 14 Maximale Mittelzuweisung
---------+Article 14 1.
---------+Article 14 2.
------+Artikel 15 Nationaler Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten
------+Artikel 16 Bewertung durch die Kommission
---------+Article 16 1.
---------+Article 16 2.
---------+Article 16 3.
------+Artikel 17 Beschluss der Kommission
---------+Article 17 1.
---------+Article 17 2.
---------+Article 17 3.
---------+Article 17 4.
------+Artikel 18 Änderung des Klima-Sozialplans
---------+Article 18 1.
---------+Article 18 2.
---------+Article 18 3.
---------+Article 18 4.
---------+Article 18 5.
---------+Article 18 6.
------+Artikel 19 Mittelbindung für die Mittelzuweisung
---------+Article 19 1.
---------+Article 19 2.
------+Artikel 20 Bestimmungen für die Zahlungen, die Aussetzung und die Kündigung von Vereinbarungen zur Mittelzuweisung
---------+Article 20 1.
---------+Article 20 2.
---------+Article 20 3.
---------+Article 20 4.
---------+Article 20 5.
---------+Article 20 6.
---------+Article 20 7.
---------+Article 20 8.
---------+Article 20 9.
---------+Article 20 10.
------+Artikel 21 Schutz der finanziellen Interessen der Union
---------+Article 21 1.
---------+Article 21 2.
---------+Article 21 3.
---------+Article 21 4.
---+KAPITEL IV Komplementarität, Überwachung und Evaluierung
------+Artikel 22 Koordinierung und Komplementarität
------+Artikel 23 Information, Kommunikation und Sichtbarkeit
---------+Article 23 1.
---------+Article 23 2.
---------+Article 23 3.
------+Artikel 24 Überwachung der Durchführung
---------+Article 24 1.
---------+Article 24 2.
---------+Article 24 3.
---------+Article 24 4.
------+Artikel 25 Transparenz
---------+Article 25 1.
---------+Article 25 2.
---------+Article 25 3.
------+Artikel 26 Klima-Sozialdialog
---------+Article 26 1.
---------+Article 26 2.
---+KAPITEL V Schlussbestimmungen
------+Artikel 27 Evaluierung und Überprüfung des Fonds
---------+Article 27 1.
---------+Article 27 2.
---------+Article 27 3.
---------+Article 27 4.
------+Artikel 28 Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1060
---------+Article 28 1.
---------+Article 28 2.
---------+Article 28 3.
---------+Article 28 4.
---------+Article 28 5.
------+Artikel 29 Inkrafttreten
---+ANHANG I
---+ANHANG II
---+ANHANG III
---+ANHANG IV
---+ANHANG V
English - European Union - Environment -

VERORDNUNG (EU) 2023/955 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

VERORDNUNG (EU) 2023/955 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Mai 2023

zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
KAPITEL II Klima-Sozialpläne KAPITEL II Klima-Sozialpläne
KAPITEL III Unterstützung aus dem Fonds für die Klima-Sozialpläne KAPITEL III Unterstützung aus dem Fonds für die Klima-Sozialpläne
KAPITEL IV Komplementarität, Überwachung und Evaluierung KAPITEL IV Komplementarität, Überwachung und Evaluierung
KAPITEL V Schlussbestimmungen KAPITEL V Schlussbestimmungen
ANHANG I




ANHANG I

METHODE FÜR DIE BERECHNUNG DER MAXIMALEN MITTELZUWEISUNG FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT IM RAHMEN DES FONDS GEMÄẞ ARTIKEL 14

Dieser Anhang enthält die Methode für die Berechnung der maximalen Mittelzuweisung für die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 10 und 14.

Im Rahmen der Methode werden für jeden Mitgliedstaat folgende Faktoren berücksichtigt:

— 
von Armut bedrohte Bevölkerung, die in ländlichen Gebieten lebt (2019);
— 
CO2-Emissionen aus der Brennstoffverbrennung durch Haushalte (Durchschnitt 2016-2018);
— 
prozentualer Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen (2019);
— 
Bevölkerungszahl insgesamt (2019);
— 
Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE) des Mitgliedstaats, gemessen in Kaufkraftstandards (2019);
— 
Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die Emissionsquellen 1A3b, 1A4a und 1A4b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (Durchschnitt 2016-2018) in der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung umfassend überarbeiteten Fassung.

Die maximale Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds (MMZi) wird wie folgt berechnet:

image

Dabei gilt:

Der Höchstbetrag (HB) für die Durchführung des Fonds gemäß Artikel 10 Absatz 1 undα i ist der Anteil des Mitgliedstaats i am Höchstbetrag, bestimmt anhand folgender Schritte:

image

Dabei gilt:

image

image

image

image

fi = 1 if image ; fi = 2,5 if
image

Dabei gilt für jeden Mitgliedstaat i:

rural pop i ist die von Armut bedrohte Bevölkerung in ländlichen Gebieten des Mitgliedstaats i;

rural pop EU ist die Summe der von Armut bedrohten Bevölkerung in ländlichen Gebieten in den Mitgliedstaaten der EU-27;

pop i ist die Bevölkerung des Mitgliedstaats i;

pop EU ist die Summe der Bevölkerung der Mitgliedstaaten der EU-27;

HCO2 i sind die Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen durch Haushalte des Mitgliedstaats i;

HCO2 EU ist die Summe der Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen durch Haushalte der Mitgliedstaaten der EU-27;

arrears i ist der prozentuale Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen in Mitgliedstaat i;

arrears EU ist der prozentuale Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen in der EU-27;

image

ist das Pro-Kopf-BNE des Mitgliedstaats i;

image

ist das Pro-Kopf-BNE der EU-27.

Der Wert βi der Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BNE unter dem Wert für die EU-27, für die
image die minimale Komponente ist, wird proportional angepasst, um zu gewährleisten, dass die Summe von βi für alle Mitgliedstaaten gleich 100 % ist. Alle λi sind proportional angepasst, um sicherzustellen, dass ihre Summe gleich 100 % ist.

Für alle Mitgliedstaaten darf αi nicht niedriger als 0,07 % des Höchstbetrags gemäß Artikel 10 Absatz 1 sein. Der Wert α i aller Mitgliedstaaten mit einem α i von mehr als 0,07 % wird proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Summe aller α i 100 % ist.

Für Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BNE unter 90 % des EU-27-Werts darf α i nicht niedriger als der Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die Emissionsquellen 1A3b, 1A4a und 1A4b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (Durchschnitt 2016-2018) in der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung umfassend überarbeiteten Fassung sein. Der Wert α i der Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BNE über dem Wert der EU-27 wird proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Summe aller α i 100 % ist.

ANHANG II




ANHANG II

MAXIMALE MITTELZUWEISUNG FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT IM RAHMEN DES FONDS GEMÄẞ DEN ARTIKELN 10 UND 14

Die Anwendung der Methode in Anhang I auf die Beträge gemäß Artikel 10 Absatz 1 ergibt die folgenden Anteile und maximalen Mittelzuweisungen für jeden Mitgliedstaat.

Alle Beträge betreffend Artikel 10 Absatz 3 werden innerhalb der Grenzen der maximalen Mittelzuweisungen für jeden Mitgliedstaat anteilsmäßig abgedeckt.



Maximale Mittelzuweisung pro Mitgliedstaat

Mitgliedstaat

Anteil in % des Gesamtbetrags

INSGESAMT

2026-2032

(in EUR zu jeweiligen Preisen)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3

Belgien

2,55

1 659 606 425

1 394 069 397

Bulgarien

3,85

2 499 490 282

2 099 571 836

Tschechien

2,40

1 562 617 717

1 312 598 882

Dänemark

0,50

324 991 338

272 992 724

Deutschland

8,18

5 317 778 511

4 466 933 949

Estland

0,29

186 244 570

156 445 439

Irland

1,02

663 390 868

557 248 329

Griechenland

5,52

3 586 843 608

3 012 948 631

Spanien

10,52

6 837 784 631

5 743 739 090

Frankreich

11,19

7 276 283 944

6 112 078 513

Kroatien

1,94

1 263 071 899

1 060 980 395

Italien

10,81

7 023 970 924

5 900 135 577

Zypern

0,20

131 205 466

110 212 591

Lettland

0,71

463 676 528

389 488 284

Litauen

1,02

664 171 367

557 903 948

Luxemburg

0,10

66 102 592

55 526 177

Ungarn

4,33

2 815 968 174

2 365 413 267

Malta

0,07

45 500 000

38 220 000

Niederlande

1,11

720 463 632

605 189 451

Österreich

0,89

578 936 189

486 306 399

Polen

17,60

11 439 026 446

9 608 782 215

Portugal

1,88

1 223 154 017

1 027 449 374

Rumänien

9,25

6 012 677 290

5 050 648 923

Slowenien

0,55

357 971 733

300 696 256

Slowakei

2,35

1 530 553 074

1 285 664 582

Finnland

0,54

348 132 328

292 431 155

Schweden

0,62

400 386 447

336 324 616

EU-27

100  %

65 000 000 000

54 600 000 000

ANHANG III




ANHANG III

Kernforderungen an die Internen Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten

(1) Der Mitgliedstaat richtet gemäß seinem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem mit einer Trennung der Funktionen und Einzelheiten für Berichterstattung, Aufsicht und Überwachung ein.

Dies beinhaltet:

a) 

die Benennung der Behörden, die mit der Durchführung des Plans beauftragt werden, und die Zuweisung der zugehörigen Zuständigkeiten und Funktionen;

b) 

die Benennung der Behörde oder Behörden, die für die Unterzeichnung der dem Zahlungsantrag beizufügenden Verwaltungserklärung zuständig ist bzw. sind;

c) 

Verfahren, die gewährleisten, dass diese Behörde oder diese Behörden die Bestätigung erhält bzw. erhalten, dass die im Plan festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben erreicht sowie die Mittel gemäß sämtlichen einschlägigen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Prävention von Interessenkonflikten, Betrug, Korruption und Doppelfinanzierung, verwaltet wurden;

d) 

eine geeignete Trennung von Verwaltungs- und Prüfungsfunktionen.

(2) Der Mitgliedstaat führt auf wirksame Weise angemessene Betrugs- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten durch.

Dies beinhaltet:

a) 

geeignete Maßnahmen, um Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zu verhindern, sie aufzudecken und zu beheben sowie Doppelfinanzierung zu vermeiden, und die Ergreifung rechtlicher Schritte, um nicht widmungsgerecht verwendete Mittel wieder einzuziehen;

b) 

eine Bewertung des Betrugsrisikos und die Festlegung angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen.

(3) Der Mitgliedstaat unterhält geeignete Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung und der Zusammenfassung von auf nationaler Ebene durchgeführten Prüfungen.

Dies beinhaltet:

a) 

ein effektives Verfahren zur Erstellung der Verwaltungserklärung, mit der Zusammenfassung der Prüfungen und der Aufbewahrung der zugrunde liegenden Angaben für den Prüfpfad;

b) 

wirksame Verfahren, um sicherzustellen, dass alle Fälle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten ordnungsgemäß gemeldet und durch Rückforderungen korrigiert werden.

(4) Um die notwendigen Informationen bereitzustellen, gewährleistet der Mitgliedstaat geeignete Verwaltungsüberprüfungen, einschließlich der Verfahren zur Kontrolle der Erfüllung von Etappenzielen und Zielvorgaben und der Einhaltung der horizontalen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Dies beinhaltet:

a) 

geeignete Verwaltungsüberprüfungen, mit denen die durchführenden Behörden die Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben des Fonds (z. B. durch Aktenprüfung oder Vor-Ort-Kontrollen) überprüfen;

b) 

geeignete Verwaltungsüberprüfungen, mit denen die durchführenden Behörden prüfen, dass keine gravierenden Unregelmäßigkeiten — d. h. Betrug, Korruption, Interessenkonflikte — und keine Doppelfinanzierung vorliegen (z. B. durch Aktenprüfung oder Vor-Ort-Kontrollen).

(5) Der Mitgliedstaat führt geeignete und unabhängige Überprüfungen der Systeme und Operationen gemäß den international anerkannten Prüfstandards durch.

Dies beinhaltet:

a) 

die Benennung der Stelle oder Stellen, die die Überprüfungen der Systeme und Operationen durchführt bzw. durchführen, und die Darlegung, wie deren funktionelle Unabhängigkeit gewährleistet wird;

b) 

die Zuweisung ausreichender Mittel an diese Stelle oder Stellen für die Zwecke des Fonds;

c) 

die wirksame Bekämpfung des Risikos von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung, indem die Stelle oder Stellen sowohl System- als auch Vorhabenprüfungen durchführt bzw. durchführen.

(6) Der Mitgliedstaat verfügt über ein wirksames System, um zu gewährleisten, dass alle für die Zwecke des Prüfpfads notwendigen Angaben und Dokumente aufbewahrt werden.

Dies beinhaltet:

a) 

die effektive Erhebung, Aufzeichnung und elektronische Speicherung von Daten zu den Endempfängern der zum Erreichen der Etappenziele und Zielvorgaben notwendigen Maßnahmen oder Investitionen;

b) 

den Zugang der Kommission, des OLAF, des Europäischen Rechnungshofs und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA zu den Daten der Endempfänger.

ANHANG IV




ANHANG IV

Gemeinsame Indikatoren für vorläufige Etappenziele und Zielvorgaben für die Klima-Sozialpläne der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m, Überwachung der Durchführung der Pläne gemäß Artikel 24 Absatz 1 durch den Mitgliedstaat, Evaluierung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Fonds gemäß Artikel 24 Absatz 4 durch die Kommission

Maßnahmen und Investitionen können zu mehreren gemeinsamen Indikatoren beitragen. Enthält der Plan eines Mitgliedstaats keine Maßnahme oder Investition, die zu einigen der Indikatoren beiträgt, so kann ein Mitgliedstaat „nicht anwendbar“ angeben.



Nummer

Gemeinsamer Indikator für Unterstützung aus dem Fonds

Erläuterung

Einheit

Gebäudesektor

Kontextindikatoren

1

Anzahl der benachteiligten Haushalte

Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 10.

Anzahl der Haushalte

2

Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte

Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1.

Anzahl der Haushalte

Outputindikatoren

3

Anzahl der benachteiligten Haushalte, die von mindestens einer strukturellen Maßnahme zur Verringerung ihrer Emissionen im Gebäudesektor profitiert haben

Gemäß Artikel 2 Nummer 10 und Artikel 8 Absatz 1. Nur Maßnahmen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds.

Anzahl der Haushalte

4

Anzahl der Gebäude, die umfassend renoviert wurden (d. h. eine Renovierung, bei der ein Gebäude oder Gebäudeteil a) vor dem 1. Januar 2030 in ein Niedrigstenergiegebäude b) ab dem 1. Januar 2030 in ein Nullemissionsgebäude umgewandelt wird)

Der Indikator erfasst die Anzahl der Gebäude — und die entsprechende Geschossfläche —, die auf Grundlage der Unterstützung durch Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Fondsvollständig oder teilweise renoviert werden, wobei der Begriff „Gebäuderenovierung“ in Artikel 2 Nummer 13 bestimmt ist. Darüber hinaus wird bei dem Indikator auf der Grundlage ihrer Klasse des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz zwischen Gebäuden unterschieden und insbesondere angegeben, wie viele Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz renoviert wurden.

Gebäudeeinheiten

5

Gesamtnutzfläche von Gebäuden, die umfassend renoviert wurden (d. h. eine Renovierung, bei der ein Gebäude oder Gebäudeteil a) vor dem 1. Januar 2030 in ein Niedrigstenergiegebäude b) ab dem 1. Januar 2030 in ein Nullemissionsgebäude umgewandelt wird)

Renovierte Geschossfläche (m2/Jahr)

6

Anzahl der Gebäude, die anderweitig energetisch renoviert wurden (d. h. alle energetischen Renovierungen mit Ausnahme umfassender Renovierungen, die oben anzugeben sind)

Gebäudeeinheiten

7

Gesamtnutzfläche von Gebäuden, die anderweitig energetisch renoviert wurden (d. h. alle energetischen Renovierungen mit Ausnahme umfassender Renovierungen, die oben anzugeben sind)

Renovierte Geschossfläche (m2/Jahr)

8

Ersetzung einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlage durch ein auf erneuerbaren Energiequellen basierendes Gerät und/oder eine auf Grundlage der in dem einschlägigen Rechtsakt festgelegten Klasse des Energieetiketts hocheffiziente Anlage.

Diese Maßnahmen erfüllen den EU-Referenzwert für erneuerbare Energien und die indikative Zielvorgabe für den Anteil der erneuerbaren Energien (am Endenergieverbrauch), der auf nationaler Ebene im Gebäudesektor gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegt wurde. Sowohl Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen als auch Strom aus erneuerbaren Energiequellen können zu diesem Referenzwert beitragen. Diese Maßnahmen würden auch zur Erreichung des Ziels für die Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der einschlägigen Bestimmung der genannten Richtlinie beitragen. Betrifft nur den zusätzlichen Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds.

Anzahl an Einheiten mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizungsanlagen, die ersetzt wurden (z. B. durch eine Wärmepumpe oder eine solarthermische Anlage)

9

Zusätzliche Betriebskapazität für erneuerbare Energien

Anzahl und Kapazität der Photovoltaik- und Solarthermiekollektoren oder Photovoltaik-Wärmepaneele ( PVT); Anzahl und Kapazität der Wärmepumpen; Anzahl und Kapazität anderer Technologien für die Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, einschließlich Heizkesseln auf Grundlage erneuerbarer Energiequellen. Betrifft nur zusätzliche operative Kapazitäten aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds.

MW

10

Anzahl an Einheiten

Ergebnisindikatoren

11

Verringerung der Anzahl der benachteiligten Haushalte

Verringerung der Anzahl der benachteiligten Haushalte infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen.

%

12

Geschätzte Verringerung der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor

Verringerung der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen ausgelöst wurde.

Die Emissionen im Gebäudesektor sind definiert als die Emissionen gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG (für den Gebäudesektor die Emissionsquellen 1A4a und 1A4b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006).

kt CO2(e)

13

Verringerung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte

Verringerung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen.

Die unter Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 fallenden Mitgliedstaaten nehmen gemäß Artikel 24 Buchstabe b der genannten Verordnung quantitative Angaben über die Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte in ihren integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht auf. Die Mitgliedstaaten können die beim Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) verfügbaren Indikatoren verwenden, die in der Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zu Energiearmut (1) als relevant bestimmt wurden und im Berichtsmuster für integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte aufgeführt sind, und müssen sich nicht darauf beschränken.

Der Indikator erfasst keine Gemeinschaftswohnungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Haftanstalten, Kasernen, religiöse Einrichtungen, Pensionen, Arbeiterwohnheime usw.

%

14

Einsparungen beim jährlichen Primärenergieverbrauch

Die erzielten Energieeinsparungen werden zu diesem Zweck ausschließlich auf der Grundlage der finanziellen Unterstützung aus dem Fonds berechnet.

Die Mitgliedstaaten berichten über die jährliche Verringerung des End-/Primärenergieverbrauchs, die bei benachteiligten Haushalten, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (Neufassung) durch Unterstützung aus dem Fonds, die den Nationalen Energieeffizienzfonds gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie ergänzt, erreicht wurde, einschließlich der Unterstützung durch Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie und einschließlich Maßnahmen zur Einhaltung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie.

MWh/Jahr

15

kWh/m2 (falls Gesamtfläche verfügbar)

16

Einsparungen beim jährlichen Endenergieverbrauch

Der Ausgangswert ist der jährliche End- und Primärenergieverbrauch vor der Maßnahme und der erreichte Wert ist der jährliche End- und Primärenergieverbrauch im Jahr nach der Maßnahme.

Energieeinsparungen in einzelnen Gebäuden werden auf der Grundlage der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz oder anderer Kriterien zur Bestimmung der angestrebten oder erzielten Energieeinsparungen gemäß der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) dokumentiert.

kWh/m2 (falls Gesamtfläche verfügbar)

17

MWh/Jahr

Straßenverkehrssektor

Kontextindikatoren

18

Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer

Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 12.

Anzahl der Haushalte

19

Anzahl der von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte

Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2.

Anzahl der Haushalte

Outputindikatoren

20

Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer, die von mindestens einer strukturellen Maßnahme zur Verringerung ihrer Emissionen im Straßenverkehrssektor profitiert haben

Gemäß Artikel 2 Nummer 12 und Artikel 8 Absatz 1. Nur Maßnahmen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds.

Anzahl der Haushalte

21

Käufe emissionsfreier Fahrzeuge

Anzahl der emissionsfreien Fahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden.

Anzahl emissionsfreier Fahrzeuge

22

Käufe emissionsarmer Fahrzeuge

Anzahl der emissionsarmen Fahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden.

Anzahl emissionsarmer Fahrzeuge

23

Käufe von Fahrrädern und Mikromobilitätsfahrzeugen

Anzahl der Fahrräder und Mikromobilitätsfahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden.

Anzahl der Fahrräder und Mikromobilitätsfahrzeuge

24

Zusätzliche Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Zapfstellen/Ladepunkte)

Anzahl der (neuen oder modernisierten) Zapfstellen und Ladepunkte für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden, mit einem zusätzlichen Schwerpunkt auf abgelegenen Gebieten.

Die Bedeutung der Begriffe „alternativer Kraftstoff“, „Ladepunkt“ und „Zapfstelle“ entspricht den Begriffsbestimmungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

Der Indikator ist für i) Ladepunkte und ii) Zapfstellen getrennt zu erfassen und zu melden.

Als Teil von Zapfstellen sind iii) Wasserstofftankstellen getrennt zu melden.

Anzahl der Zapfstellen und Ladepunkte

25

Ermäßigte oder kostenlose Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel

Anzahl der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden.

Der Indikator ist für i) ermäßigte und ii) kostenlose Fahrkarten getrennt zu erfassen und zu melden.

Anzahl der Nutzer

26

Zusätzliche gemeinsam genutzte Mobilitätslösungen und Mobility-on-demand-Lösungen

Anzahl der Nutzer von gemeinsam genutzten Mobilitätslösungen und Mobility-on-demand-Lösungen, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden.

Anzahl der Nutzer

27

Einheiten

28

Unterstützte spezielle Fahrradinfrastruktur

Länge der im Rahmen aus dem Fonds geförderter Projekte neu gebauten oder umfassend modernisierten speziellen Fahrradinfrastruktur. Zur speziellen Fahrradinfrastruktur zählen mit dem Rad befahrbare Flächen, die durch bauliche Mittel (wie etwas Bordsteine und Barrieren) von Straßen für den motorisierten Fahrzeugverkehr oder anderen Teilen derselben Straße getrennt sind, Fahrradstraßen, Fahrradtunnel usw.. Bei Fahrradinfrastruktur mit getrennten Einbahnspuren (z. B. auf jeder Seite einer Straße) wird die Länge als Spurlänge gemessen.

Anzahl der km

Ergebnisindikatoren

29

Verringerung der Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer

Verringerung der Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen.

%

30

Verringerung der Anzahl der von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte

Verringerung der Anzahl der von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen.

%

31

Verringerung der Treibhausgasemissionen im Straßenverkehrssektor

Die Mitgliedstaaten melden die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Straßenverkehrssektor, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen ausgelöst wurde.

Die Emissionen im Straßenverkehrssektor sind definiert als die Emissionen gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG (für den Straßenverkehrssektor die Emissionsquelle 1A3b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006).

kt CO2(e)

Kleinstunternehmen (sowohl Gebäude- als auch Straßenverkehrssektor)

Kontextindikatoren

32

Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen

Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 11.

Anzahl der Kleinstunternehmen

Outputindikatoren

33

Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen, die von mindestens einer strukturellen Maßnahme zur Verringerung ihrer Emissionen im Gebäudesektor und im Straßenverkehrssektor profitiert haben

Gemäß Artikel 2 Nummer 11 und Artikel 8 Absatz 1. Nur Maßnahmen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds.

Anzahl der Kleinstunternehmen

Ergebnisindikatoren

34

Verringerung der Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen

Verringerung der Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen.

%

befristete direkte Einkommensbeihilfen

Kontextindikatoren

35

Anteil der befristeten direkten Einkommensbeihilfen an den Gesamtkosten der Klima-Sozialpläne

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10.

%

Outputindikatoren

36

Anzahl der benachteiligten Haushalte und benachteiligten Verkehrsnutzer, die befristete direkte Einkommensbeihilfen erhalten haben

Der Indikator erfasst die Anzahl der benachteiligten Haushalte und benachteiligten Verkehrsnutzer, die befristete direkte Einkommensbeihilfen erhalten haben, sodass alle Endempfänger der im Rahmen des Fonds gezahlten befristeten direkten Einkommensbeihilfen gezählt werden.

Der Indikator ist gemäß Artikel 2 Nummern 10 und 12 sowie Artikel 4 Absatz 3 für benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer getrennt zu erfassen und zu melden.

Anzahl der benachteiligten Haushalte

(Einheit: Haushalte)

37

Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer

(Einheit: Haushalte)

Ergebnisindikatoren

38

Durchschnittliche befristete direkte Einkommensbeihilfe je benachteiligtem Haushalt und benachteiligtem Verkehrsnutzer

Der Indikator erfasst den durchschnittlichen Betrag der im Rahmen des Fonds erhaltenen befristeten direkten Einkommensbeihilfe je benachteiligtem Haushalt und benachteiligtem Verkehrsnutzer.

EUR/Haushalt (Gebäudesektor)

39

EUR/Haushalt (Straßenverkehrssektor)

(1)   

ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35.

ANHANG V




ANHANG V

Muster für die in Artikel 6 absatz 7 genannten Klima-Sozialpläne

Inhalt

1.

ÜBERBLICK UND VERFAHREN FÜR DIE AUFSTELLUNG DES KLIMA-SOZIALPLANS

1.1.

Zusammenfassung

1.2.

Überblick über die aktuelle Lage der Politik

1.3.

Öffentliches Konsultationsverfahren

2.

BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN UND INVESTITIONEN, ETAPPENZIELE UND ZIELVORGABEN

2.1.

KOMPONENTE [1][2]: [Gebäudesektor][Verkehrssektor]

i)

Beschreibung der Komponente

ii)

Beschreibung der Maßnahmen und Investitionen der Komponente

iii)

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

iv)

Etappenziele, Zielvorgaben und Zeitplan

v)

Finanzierung und Kosten

vi)

Begründung für die Unterstützung anderer Einrichtungen als benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer (falls zutreffend)

vii)

Geschätzte Gesamtkosten der Komponente

viii)

Szenario für den Fall eines späteren Beginns des Emissionshandelssystems

2.2.

KOMPONENTE [3]: direkte Einkommensbeihilfen

i)

Beschreibung der Komponente

ii)

Beschreibung der Maßnahmen der Komponente

iii)

Etappenziele und Zielvorgaben für Maßnahmen in Form direkter Einkommensbeihilfen

iv)

Begründung der Maßnahmen

v)

Kosten der Maßnahmen

vi)

Begründung für andere begünstigte Einrichtungen als benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer (falls zutreffend)

vii)

Geschätzte Kosten des Plans für die Komponente „direkte Einkommensbeihilfen“.

viii)

Szenario für den Fall eines späteren Beginns des Emissionshandelssystems

2.3.

Technische Hilfe

2.4.

Übertragungen auf Programme unter geteilter Mittelverwaltung

2.5.

Gesamtkosten

3.

ANALYSE UND GESAMTAUSWIRKUNGEN

3.1.

Definitionen

3.2.

Voraussichtliche Auswirkungen auf benachteiligte Gruppen

3.3.

Voraussichtliche Auswirkungen der geplanten Maßnahmen und Investitionen

4.

KOMPLEMENTARITÄT, ZUSÄTZLICHKEIT UND DURCHFÜHRUNG DES PLANS

4.1.

Überwachung und Durchführung des Plans

4.2.

Kohärenz mit anderen Initiativen

4.3.

Komplementarität der Finanzierung

4.4.

Zusätzlichkeit

4.5.

Geografische Besonderheiten

4.6.

Prävention von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten

4.7.

Information und Kommunikation

1.   ÜBERBLICK UND VERFAHREN FÜR DIE AUFSTELLUNG DES KLIMA-SOZIALPLANS

1.1.   Zusammenfassung

Der Kontext des ökologischen Wandels im Mitgliedstaat mit besonderem Schwerpunkt auf den wichtigsten Herausforderungen, die sich aus den sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG ergeben, und darauf, wie diesen Herausforderungen mit dem Plan begegnet wird.

Eine tabellarische Übersicht, die die wichtigsten Ziele des Plans, zusammen mit den geschätzten Gesamtkosten des Plans zusammenfasst, einschließlich des Beitrags aus dem Fonds, des nationalen Beitrags und der auf den Fonds zu übertragenden Mittel aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung, aufgeteilt auf die drei Interventionsbereiche: Maßnahmen und Investitionen für den Gebäudesektor, Maßnahmen und Investitionen für den Straßenverkehrssektor und Maßnahmen für direkte Einkommensbeihilfen, auf der Grundlage des nachstehenden Musters:



Interventionsbereich

Gesamtkosten (absolut und in % der Gesamtfinanzierung) nach Finanzierungsquelle

Übersicht über die wichtigsten geplanten Maßnahmen und Investitionen

Ziele der Maßnahmen und Investitionen

Wirkung der Maßnahmen und Investitionen

Verringerung der Zahl benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer (Einheit: Haushalte)

Verringerung der CO2-Emissionen

Gebäudesektor

 

 

 

 

 

Straßenverkehrssektor

 

 

 

 

 

Befristete direkte Einkommensbeihilfen

 

 

 

 

 

Technische Hilfe (Artikel 8 Absatz 3)

 

 

 

 

 

Beitrag zum Instrument für technische Unterstützung (Artikel 11 Absatz 3)

 

 

 

 

 

Beitrag zur Mitgliedstaaten-Komponente in InvestEU (Artikel 11 Absatz 3)

 

 

 

 

 

1.2.   Überblick über die aktuelle Lage der Politik

Angaben zu der derzeitigen nationalen Politik in den Bereichen Energie und Klima und dazu, wie sie im nationalen Kontext angewandt wird, mit besonderem Schwerpunkt auf den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr und in Bezug auf die finanziell schwächsten Gruppen.

1.3.   Öffentliches Konsultationsverfahren

Eine Zusammenfassung des Verfahrens der Konsultation lokaler und regionaler Behörden, der Sozialpartner, von Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen einschlägigen Interessenträgern — wie es im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführt wird —, für die Erstellung und gegebenenfalls Umsetzung des Plans, mit Angabe des Umfangs, der Art und des Zeitplans der Konsultationstätigkeiten sowie der Art und Weise, wie die Auffassungen der Interessenträger im Plan berücksichtigt werden.

2.   BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN UND INVESTITIONEN, ETAPPENZIELE UND ZIELVORGABEN

Angaben für jede Komponente getrennt nach den drei Bereichen des Plans:

— 
Gebäudesektor;
— 
Straßenverkehrssektor;
— 
befristete direkte Einkommensbeihilfen.

Eine Komponente kann mehrere Teilkomponenten mit Schwerpunkt auf eine bestimmte Herausforderung oder einen bestimmten Bedarf umfassen. Jede Komponente oder Teilkomponente kann eine oder mehrere eng miteinander verknüpfte oder voneinander abhängige Maßnahmen oder Investitionen umfassen.

2.1.   KOMPONENTE [1][2]: [Gebäudesektor][Verkehrssektor]

Angaben zur Komponente:

i)   Beschreibung der Komponente

Zusammenfassung:

Zusammenfassung für Komponente [1][2] [Gebäudesektor][Verkehrssektor]

Interventionsbereich: [Gebäudesektor][Verkehrssektor]

Ziel:

Maßnahmen und Investitionen:

Geschätzte Gesamtkosten: XX EUR, davon

Kosten, deren Deckung aus dem Fonds beantragt wird: XX EUR

Durch den nationalen Beitrag zu deckende Kosten: XX EUR

ii)   Beschreibung der Maßnahmen und Investitionen der Komponente

Ausführliche Beschreibung der Komponente und ihrer spezifischen Maßnahmen und Investitionen sowie ihrer Verknüpfungen und Synergien, die Folgendes umfasst:

— 
klare und evidenzbasierte Analyse der bestehenden Herausforderungen und ihrer Bewältigung durch die Maßnahmen und Investitionen,
— 
Wesen, Art und Umfang der Maßnahme oder Investition, die zusätzliche Maßnahmen der technischen Unterstützung gemäß Artikel 11 Absatz 4 umfassen kann, wobei anzugeben ist, ob es sich um eine neue Maßnahme oder Investition oder eine bestehende Maßnahme oder Investition, die mit Unterstützung aus dem Fonds verlängert werden soll, handelt,
— 
ausführliche Angaben über das Ziel der Maßnahme oder Investition und darüber, an wen und worauf die Maßnahme bzw. Investition gerichtet ist, eine Erläuterung, wie die Maßnahme oder Investition wirksam zur Verwirklichung der Ziele des Fonds im Rahmen der einschlägigen politischen Maßnahmen eines Mitgliedstaats beitragen würde und wie damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert wird,
— 
Beschreibung der Art und Weise, wie die Maßnahme oder Investition durchgeführt wird (Durchführungsweise), unter Bezugnahme auf die Verwaltungskapazität des Mitgliedstaats auf zentraler und gegebenenfalls regionaler und lokaler Ebene; mit einer Erläuterung, wie die Mittel rechtzeitig ausgeschöpft und gegebenenfalls auf subnationale Ebenen geleitet werden,
— 
gegebenenfalls eine Erläuterung, wie mit der Maßnahme oder Investition gegen geschlechtsspezifische Ungleichheiten vorgegangen werden soll,
— 
den Zeitplan der Maßnahme oder Investition, in Bezug auf die Unterstützung für emissionsarme Fahrzeuge einen Zeitplan für die schrittweise Reduzierung dieser Unterstützung.

iii)   Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

Angaben dazu, wie die Maßnahmen und Investitionen der Komponente den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 einhalten. Die Kommission wird technische Leitlinien gemäß Artikel 6 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung bereitstellen.

iv)   Etappenziele, Zielvorgaben und Zeitplan

Angaben zu den einzelnen Etappenzielen und Zielvorgaben, die die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen und Investitionen dieser Komponente widerspiegeln werden, und zwar wie folgt:

— 
Warum wurde dieses spezifische Etappenziel oder diese spezifische Zielvorgabe gewählt?
— 
Was wird mit dem Etappenziel oder der Zielvorgabe gemessen?
— 
Wie wird dies gemessen, welche Methode und welche Quelle werden verwendet und wie wird das ordnungsgemäße Erreichen des Etappenziels oder der Zielvorgabe objektiv überprüft?
— 
Was ist das Ausgangsszenario (Ausgangspunkt) und welches ist das Niveau oder der spezifische Punkt, das bzw. der erreicht werden soll?
— 
Bis wann wird es bzw. er erreicht (nach Quartal und Jahr)?
— 
Wer und welche Einrichtung ist für die Durchführung, Messung und Berichterstattung zuständig?

Tabelle mit Etappenzielen, Zielvorgaben und Zeitplan für die Komponenten mit den folgenden Angaben:



Lfd. Nr.

Name der Maßnahme/Investition

Etappenziel oder Zielvorgabe

Bezeichnung des Etappenziels/der Zielvorgabe

Qualitative Indikatoren

(Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (Zielvorgaben)

Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielvorgaben

Einheit der Maßnahme/Investition

Ausgangsszenario

Ziel

Quartal

Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

v)   Finanzierung und Kosten

Angaben und Erläuterung zu den geschätzten Gesamtkosten der Komponente sowie für jede Maßnahme und Investition, mit entsprechender Begründung, u. a.:

— 
verwendete Methode, zugrunde liegende Annahmen (z. B. zu Kosten je Einheit, Inputkosten) und Begründung dieser Annahmen;
— 
vorläufiger umfassender Zeitplan, innerhalb dessen diese Kosten voraussichtlich anfallen werden;
— 
Angaben über den nationalen Beitrag zu den Gesamtkosten der Maßnahmen und Investitionen;
— 
alle Angaben dazu, welche Finanzierung aus anderen Unionsinstrumenten im Zusammenhang mit derselben Komponente vorgesehen ist oder vorgesehen werden könnte;
— 
alle Angaben zur geplanten Finanzierung aus privaten Quellen und gegebenenfalls dazu, welche Hebelwirkung angestrebt wird;
— 
Begründung der Plausibilität und Vertretbarkeit der geschätzten Kosten, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten.

vi)   Begründung für die Unterstützung anderer Einrichtungen als benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer (falls zutreffend)

Wird die Unterstützung aus dem Fonds über öffentliche oder private Einrichtungen an andere Empfänger als benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen oder benachteiligte Verkehrsnutzer bereitgestellt, ist zu erläutern, welche Maßnahmen oder Investitionen diese Einrichtungen ergreifen werden und wie diese Maßnahmen und Investitionen letztlich benachteiligten Haushalten, benachteiligten Kleinstunternehmen und benachteiligten Verkehrsnutzern zugutekommen werden.

Wird die Unterstützung aus dem Fonds über finanzielle Mittler bereitgestellt, so sind die Maßnahmen zu beschreiben, die der Mitgliedstaat zu ergreifen beabsichtigt, um sicherzustellen, dass die finanziellen Mittler den gesamten Nutzen an die Endempfänger weitergeben.

vii)   Geschätzte Gesamtkosten der Komponente

Ausfüllen der Tabelle zu den geschätzten Kosten der Maßnahmen und Investitionen, die in der Komponente enthalten sind, entsprechend dem nachstehenden Muster):



Lfd. Nr.

Verbundene Maßnahme (Maßnahme oder Investition)

Relevanter Zeitraum

Geschätzte Kosten, für die Mittel aus dem Fonds beantragt werden

Beantragte Gesamtsumme

Falls vorhanden: aufgeteilt nach Jahr

Ab (Datum)

Bis (Datum)

Betrag (in EUR)

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

viii)   Szenario für den Fall eines späteren Beginns des Emissionshandelssystems

Eine Beschreibung und Quantifizierung der erforderlichen Anpassungen der Maßnahmen, Investitionen, Etappenziele, Zielvorgaben, der Höhe des nationalen Beitrags und aller anderen relevanten Elemente des Plans, die sich aus der gemäß Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG erfolgten Verschiebung des Beginns des gemäß Kapitel IVa jener Richtlinie eingerichteten Emissionshandelssystems ergeben.

Eine gesonderte Fassung der Zusammenfassung, die Tabelle mit Etappenzielen, Zielvorgaben und Zeitplänen sowie die Tabelle mit den geschätzten Kosten.

2.2.   KOMPONENTE [3]: direkte Einkommensbeihilfen

Angaben über die Komponente der direkten Einkommensbeihilfen:

i)   Beschreibung der Komponente

Zusammenfassung:

Zusammenfassung für Komponente 3 — direkte Einkommensbeihilfen

Interventionsbereich: direkte Einkommensbeihilfen

Ziel:

Maßnahmen:

Geschätzte Gesamtkosten: Xx EUR, davon

Aus dem Fonds zu deckende Kosten: XX EUR

Durch den nationalen Beitrag zu deckende Kosten: XX EUR

ii)   Beschreibung der Maßnahmen der Komponente

Eine ausführliche Beschreibung der Komponente und ihrer spezifischen Maßnahmen sowie ihrer Verknüpfungen und Synergien, darunter:

— 
klare und evidenzbasierte Analyse der bestehenden Herausforderungen, ihrer Bewältigung und der Ziele der Unterstützung;
— 
Wesen, Art und Umfang der Unterstützung;
— 
ausführliche Angaben über die Endempfänger der Unterstützung und die Kriterien zu ihrer Identifizierung;
— 
der Zeitplan für die Kürzung der direkten Einkommensbeihilfen im Einklang mit dem Zeitplan des Fonds, einschließlich eines konkreten Enddatums für die Beihilfen;
— 
gegebenenfalls eine Erläuterung, wie mit der Unterstützung gegen geschlechtsspezifische Ungleichheiten vorgegangen werden soll;
— 
Beschreibung der Art und Weise, wie die Unterstützung durchgeführt wird;
— 
Angaben über den nationalen Beitrag zu den Kosten der Maßnahmen.

iii)   Etappenziele und Zielvorgaben für Maßnahmen in Form direkter Einkommensbeihilfen

Angaben zu den einzelnen Etappenzielen und Zielvorgaben, die die Fortschritte bei der Durchführung dieser Komponente widerspiegeln werden, wie folgt zu der Frage,

— 
warum das spezifische Etappenziel oder die spezifische Zielvorgabe gewählt wurde;
— 
was mit dem Etappenziel oder der Zielvorgabe gemessen wird;
— 
wie dies gemessen wird, welche Methode und welche Quelle verwendet werden und wie das ordnungsgemäße Erreichen des Etappenziels oder der Zielvorgabe objektiv überprüft wird;
— 
welches das Ausgangsszenario (der Ausgangspunkt) ist und welches das Niveau oder der spezifische Punkt ist, das bzw. der erreicht werden soll;
— 
wann es bzw. er erreicht wird;
— 
wer und welche Einrichtung für die Durchführung, Messung und Berichterstattung zuständig ist.

Tabelle mit Etappenzielen, Zielvorgaben und Zeitplan für Maßnahmen der befristeten direkten Einkommensbeihilfen (siehe nachstehendes Muster):



Lfd. Nr.

Maßnahme

Etappenziel oder Zielvorgabe

Bezeichnung des Etappenziels/der Zielvorgabe

Qualitative Indikatoren

(Etappenziel)

Quantitative Indikatoren (Zielvorgaben)

Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielvorgaben

Maßeinheit

Ausgangsszenario

Ziel

Quartal

Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

iv)   Begründung der Maßnahmen

Begründung für die Notwendigkeit befristeter direkter Einkommensbeihilfen auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Kriterien:

— 
Quantitative Schätzung und qualitative Erläuterung, wie die im Plan vorgesehenen Maßnahmen die Energie- und Mobilitätsarmut sowie die finanzielle Schwäche von Haushalten und Verkehrsnutzern angesichts eines Anstiegs der Kraft- und Heizstoffpreise verringern sollen;
— 
Begründung des vorgeschlagenen Zeitplans für die abnehmenden befristeten direkten Einkommensbeihilfen und der Bedingungen, unter denen sie nicht mehr angewendet werden;
— 
Beschreibung, wie die Gruppen von Empfängern befristeter direkter Einkommensbeihilfen auch Ziel von Strukturmaßnahmen und Investitionen sind, mit denen ihnen wirksam aus der Energie- und Mobilitätsarmut geholfen werden soll, und Beschreibung der Komplementarität der befristeten direkten Einkommensbeihilfen mit strukturellen Maßnahmen und Investitionen zur Unterstützung benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer.

v)   Kosten der Maßnahmen

Angaben zu den geschätzten Gesamtkosten der Komponente mit entsprechender Begründung, u. a.:

— 
verwendete Methode, zugrunde liegende Annahmen und Begründung dieser Annahmen;
— 
die Vergleichsdaten zu den tatsächlichen Kosten, falls in der Vergangenheit ähnliche Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt wurden;
— 
alle Angaben darüber, welche Finanzierung aus anderen Unionsinstrumenten im Zusammenhang mit derselben Unterstützung vorgesehen ist oder vorgesehen werden könnte;
— 
eine angemessene ausführliche Begründung der Plausibilität und Vertretbarkeit der geschätzten Kosten, einschließlich der dem Plan beigefügten Daten oder Nachweise.

vi)   Begründung für andere begünstigte Einrichtungen als benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer (falls zutreffend)

Wird die Unterstützung aus dem Fonds über andere öffentliche oder private Einrichtungen für benachteiligte Haushalte oder benachteiligte Verkehrsnutzer bereitgestellt, ist zu erläutern, welche Art von Maßnahmen diese Einrichtungen ergreifen werden und wie diese Maßnahmen letztlich benachteiligten Haushalten oder benachteiligten Verkehrsnutzern zugutekommen werden.

Wird die Unterstützung aus dem Fonds über finanzielle Mittler bereitgestellt, so sind die Maßnahmen zu beschreiben, die der Mitgliedstaat zu ergreifen beabsichtigt, um sicherzustellen, dass die finanziellen Mittler den gesamten Nutzen an die Endempfänger weitergeben.

vii)   Geschätzte Kosten des Plans für die Komponente befristete direkte Einkommensbeihilfen.

Ausfüllen der Tabelle zu den geschätzten Kosten der Unterstützung, die in der Komponente enthalten ist (siehe nachstehendes Muster):



Lfd. Nr.

Art der Unterstützung

Relevanter Zeitraum

Geschätzte Kosten, für die Mittel aus dem Fonds beantragt werden

Beantragte Gesamtsumme

Falls vorhanden: aufgeteilt nach Jahr

Ab (Datum)

Bis (Datum)

Betrag (in EUR)

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

viii)   Szenario für den Fall eines späteren Beginns des Emissionshandelssystems

Eine Beschreibung und Quantifizierung der erforderlichen Anpassungen der Maßnahmen, Investitionen, Etappenziele, Zielvorgaben, der Höhe des nationalen Beitrags und aller anderen relevanten Elemente des Plans, die sich aus der gemäß Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG erfolgten Verschiebung des Beginns des gemäß Kapitel IVa jener Richtlinie eingerichteten Emissionshandelssystems ergeben.

Eine gesonderte Fassung der Zusammenfassung, die Tabelle mit Etappenzielen, Zielvorgaben und Zeitplänen sowie die Tabelle mit den geschätzten Kosten.

2.3.   Technische Hilfe

Eine Beschreibung der Maßnahmen der technischen Hilfe für die wirksame Verwaltung und Durchführung der gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Plan vorgesehenen Maßnahmen und Investitionen, u. a.:

— 
Wesen, Art und Umfang der Maßnahmen der technischen Hilfe;
— 
die geschätzten Kosten der Maßnahmen der technischen Hilfe.

2.4.   Übertragungen auf Programme unter geteilter Mittelverwaltung

Sollen Mittel aus dem Fonds auf Fonds mit geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 11 Absatz 2 übertragen werden, so ist anzugeben, auf welche Programme und innerhalb welcher Frist diese Mittel übertragen werden und wie die im Rahmen dieser Programme durchzuführenden Maßnahmen und Investitionen mit den in Artikel 3 genannten Zielen im Einklang stehen würden, einschließlich der Angabe, ob sie unter die Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 fallen.

2.5.   Geschätzte Gesamtkosten des Plans

Geschätzte Gesamtkosten des Plans, einschließlich etwaiger Beträge, die für zusätzliche technische Unterstützung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bereitgestellt werden, des Betrags der Geldleistung für den Zweck der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/523 und aller Beträge, die für zusätzliche technische Hilfe gemäß Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung bereitgestellt werden.

Eine Angabe des nationalen Beitrags zu den Gesamtkosten ihres Plans, einschließlich aller Mittel, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung auf den Fonds übertragen werden sollen, und aller Mittel, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aus dem Fonds auf Programme mit geteilter Mittelverwaltung übertragen werden sollen.

Eine Beschreibung, inwiefern die Kosten mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz im Einklang stehen und den erwarteten Auswirkungen des Plans entsprechen.

Ausfüllen der Tabelle unter Angabe der Kosten des Fonds nach Finanzierungsquellen entsprechend dem nachstehenden Muster:



Gesamtkosten des Klima-Sozialplans

Basisszenario

Im Falle von Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG

GESCHÄTZTE GESAMTKOSTEN DES PLANS,

davon:

XXX EUR

XXX EUR

durch den Fonds abgedeckt

XXX EUR

XXX EUR

nationaler Beitrag

XXX EUR

XXX EUR

Übertragungen aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung

XXX EUR

XXX EUR

(Übertragungen auf Programme mit geteilter Mittelverwaltung)

-XXX EUR

-XXX EUR

3.   ANALYSE UND GESAMTAUSWIRKUNGEN

3.1.   Definitionen

Eine Erläuterung, wie die Definitionen von Energiearmut und Mobilitätsarmut auf nationaler Ebene anzuwenden sind.

3.2.   Voraussichtliche Auswirkungen auf benachteiligte Gruppen

Eine Schätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen des Preisanstiegs, der sich aus dem gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Emissionshandelssystem ergibt, auf Haushalte, insbesondere im Hinblick auf Energiearmut und Mobilitätsarmut, sowie auf Kleinstunternehmen, einschließlich insbesondere einer Schätzung der Anzahl und der Identifizierung der benachteiligten Haushalte, benachteiligten Kleinstunternehmen und benachteiligten Verkehrsnutzer. Diese Auswirkungen sind auf der vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten angemessenen territorialen Ebene zu analysieren, wobei nationale Besonderheiten und Faktoren wie der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und grundlegenden Dienstleistungen zu berücksichtigen und die am stärksten betroffenen Regionen zu ermitteln sind.

Eine Beschreibung der bei den Schätzungen verwendeten Methode, wobei sicherzustellen ist, dass die Schätzungen mit einem angemessenen Grad regionaler Aufschlüsselung berechnet werden.

3.3.   Voraussichtliche Auswirkungen der geplanten Maßnahmen und Investitionen

Eine Schätzung der voraussichtlichen Auswirkungen der in Abschnitt 2 geplanten Maßnahmen und Investitionen auf Treibhausgasemissionen, Energiearmut und Mobilitätsarmut im Vergleich zum oben beschriebenen Ausgangsszenario;

Eine Beschreibung der bei den Schätzungen verwendeten Methode.

Qualitative und quantitative Tabellen zu den Auswirkungen des Plans (siehe nachstehendes Muster):



Komponente

Beschreibung der erwarteten Auswirkungen der Komponente auf:

(Angabe einschließlich relevanter quantitativer Indikatoren)

Energieeffizienz

Gebäuderenovierung

Emissionsfreie und emissionsarme Mobilität und Verkehrsmittel

Verringerung der Treibhausgasemissionen

Verringerung der Anzahl benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer (Einheit: Haushalte)

Gesamtplan

 

 

 

 

 

Gebäudesektor

 

 

 

 

 

Straßenverkehrssektor

 

 

 

 

 



Komponente

Quantifizierung der Auswirkungen (gegebenenfalls)

d. h. Differenz in % zum politikneutralen Ausgangsszenario

Kurzfristig (die nächsten drei Jahre)

Mittelfristig (Ende des Plans)

Treibhausgasemissionen

Von Energiearmut betroffene Haushalte

Von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte

Treibhausgasemissionen

Von Energiearmut betroffene Haushalte

Von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte

Gesamtplan

 

 

 

 

 

 

Gebäudesektor

 

 

 

 

 

 

Straßenverkehrssektor

 

 

 

 

 

 

Qualitative und quantitative Tabelle zu den erwarteten Auswirkungen der befristeten direkten Einkommensbeihilfen auf die Verringerung der Anzahl benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer sowie der von Energiearmut und Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte (siehe nachstehendes Muster):



Komponente: direkte Einkommensbeihilfen

Verringerung der Anzahl benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer

Beschreibung der erwarteten Auswirkungen

Schätzung der erwarteten Auswirkungen; Einheit: Haushalte

Verringerung der Anzahl der von Energiearmut und Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte

Beschreibung der erwarteten Auswirkungen

Schätzung der erwarteten Auswirkungen; Einheit: Haushalte

4.   KOMPLEMENTARITÄT, ZUSÄTZLICHKEIT UND DURCHFÜHRUNG DES PLANS

Dieser Teil betrifft den gesamten Plan. Die verschiedenen nachstehend genannten Kriterien müssen für den Plan als Ganzes begründet werden.

4.1.   Überwachung und Durchführung des Plans

Erläuterung, wie der Mitgliedstaat die vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen durchzuführen beabsichtigt, wobei der Schwerpunkt auf den Einzelheiten und dem Zeitplan für die Überwachung und Durchführung liegt, gegebenenfalls einschließlich der zur Einhaltung von Artikel 21 erforderlichen Maßnahmen.

4.2.   Kohärenz mit anderen Initiativen

Erläuterung, wie der Plan mit den in Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii genannten Informationen und Verpflichtungen des Mitgliedstaats im Rahmen anderer einschlägiger Pläne und Fonds in Einklang steht, sowie das Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Plänen.

4.3.   Komplementarität der Finanzierung

Angaben zur bestehenden oder geplanten Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen aus anderen Unions-, internationalen, öffentlichen oder gegebenenfalls privaten Quellen, die einen Beitrag zu den im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen leisten, einschließlich Informationen zu befristeten direkten Einkommensbeihilfen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.

4.4.   Zusätzlichkeit

Erläuterung und Begründung, inwiefern die neuen oder bestehenden Maßnahmen oder Investitionen zusätzliche Maßnahmen oder Investitionen sind und wiederkehrende nationale Haushaltsausgaben gemäß Artikel 13 Absatz 2 nicht ersetzen, einschließlich einer solchen Erläuterung und Begründung in Bezug auf die in den Plan aufgenommenen Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 4 Absatz 5.

4.5.   Geografische Besonderheiten

Erläuterung, wie geografischen Besonderheiten — wie Inseln, Regionen und Gebieten in äußerster Randlage, ländlichen oder entlegenen Gebieten, weniger zugänglichen Randgebieten, Berggebieten oder Gebieten mit Entwicklungsrückstand — im Plan Rechnung getragen wurde.

4.6.   Prävention von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten

Ein System zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen des Fonds bereitgestellten Mittel sowie die Regelungen, mit denen eine Doppelfinanzierung durch den Fonds und andere Unionsprogramme gemäß Artikel 21 und Anhang III verhindert werden soll, einschließlich der Mittel, die gemäß Artikel 9 über andere öffentliche oder private Einrichtungen als benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen oder benachteiligte Verkehrsnutzer bereitgestellt werden.

4.7.   Information, Kommunikation und Sichtbarkeit

Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 23 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Daten unter Angabe der Website, auf der die Daten veröffentlicht werden, sowie der Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;

Erläuterung der geplanten nationalen Kommunikationsstrategie, mit der die Öffentlichkeit auf die Finanzierung durch die Union aufmerksam gemacht werden soll.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge