(5) Die in Absatz 4 genannten Betreiber führen Aufzeichnungen über Menge und Art der nachgefüllten Halone und der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe, die bei der Instandhaltung bzw. Wartung und endgültigen Entsorgung der in Absatz 4 genannten Einrichtungen oder Systeme zurückgewonnen werden. Sie bewahren ferner Aufzeichnungen über andere relevante Informationen auf, unter anderem zur Identifizierung des Unternehmens, das die Dichtheitskontrollen, Instandhaltung oder Wartung vorgenommen hat, sowie über die Termine und Ergebnisse der durchgeführten Dichtheitskontrollen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.