+Artikel 49 Lenkungsausschuss
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Artikel 49 Lenkungsausschuss

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 49 1

(1)   Um die Koordinierung und den Informationsaustausch in Bezug auf den Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas zu erleichtern, wird die Kommission von einem Lenkungsausschuss unterstützt.

Artikel 49 2

(2)   Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission zusammen. Die Beteiligung der Mitgliedstaaten ist freiwillig und ist insbesondere von der Tagesordnung der Sitzungen des Lenkungsausschusses abhängig. Vertreter der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft können auf Einladung der Kommission im Lenkungsausschuss an der Erörterung aller Fragen von gemeinsamem Interesse teilnehmen. Die Kommission führt den Vorsitz im Lenkungsausschuss.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung