+Artikel 51 Berichterstattung
---+Artikel 51 2
---+Artikel 51 a)
---+Artikel 51 b)
---+Artikel 51 c)
---+Artikel 51 d)
---+Artikel 51 e)
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Artikel 51 Berichterstattung
Die Kommission erstattet dem Lenkungsausschuss regelmäßig Bericht und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Funktionsweise des Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas vor.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 51 2
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Die in dem Bericht dargelegten Informationen umfassen mindestens Folgendes:
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Artikel 51 a)
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Informationen über die Zahl der Erdgasunternehmen, die sich an dem Mechanismus für Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas beteiligen, und über die entsprechenden Erdgasmengen;
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Artikel 51 b)
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Informationen über die Zahl der abgeschlossenen Verträge und die infolgedessen vertraglich vereinbarten und in die Union gelieferten Erdgasmengen;
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Artikel 51 c)
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eine Beschreibung der in Ausschreibungsrunden für die an der Nachfragebündelung Beteiligten und für Erdgaslieferanten oder -erzeuger geltenden Regelungen;
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Artikel 51 d)
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eine Übersicht über die Gesamtkosten des Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas, einschließlich der dem Dienstleister entstandenen Kosten;
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Artikel 51 e)
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etwaige wesentliche Entwicklungen der Funktionsweise des Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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