+Artikel 11 5

Artikel 11 5

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Erbringung von Streckenflugverkehrsdiensten die Anforderung in Bezug auf die getrennte Rechnungslegung gemäß Artikel 36 Absatz 3 erfüllt wird.

Darüber hinaus ergreift der betreffende Mitgliedstaat, wenn der Anbieter von Flugsicherungsdiensten beabsichtigt, sich an Vergabeverfahren für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten gemäß den Absätzen 1 und 2 zu beteiligen, geeignete Maßnahmen, um Quersubventionierung mit anderen Flugsicherungsdiensten zu vermeiden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung