(5) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Erbringung von Streckenflugverkehrsdiensten die Anforderung in Bezug auf die getrennte Rechnungslegung gemäß Artikel 36 Absatz 3 erfüllt wird.
Darüber hinaus ergreift der betreffende Mitgliedstaat, wenn der Anbieter von Flugsicherungsdiensten beabsichtigt, sich an Vergabeverfahren für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten gemäß den Absätzen 1 und 2 zu beteiligen, geeignete Maßnahmen, um Quersubventionierung mit anderen Flugsicherungsdiensten zu vermeiden.