(6) Die für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge im U-Space-Luftraum erforderlichen Daten werden unbeschadet der nationalen Interessen in Bezug auf Sicherheit, öffentliche Ordnung und Verteidigungspolitik von den Anbietern von Flugsicherungsdiensten diskriminierungsfrei zugänglich gemacht. Die CIS-Anbieter und die Anbieter von U-Space-Diensten nutzen diese Daten nur für die operativen Zwecke der von ihnen erbrachten Dienste.
Die Preise für den Zugang zu diesen Daten basieren auf den zusätzlichen Kosten für die Bereitstellung der Daten und auf den Kosten für die Generierung der Daten, sofern letztere nicht unter Artikel 30 fallen und sofern nicht von den Mitgliedstaaten andere Finanzmittel zur Deckung dieser Kosten verwendet werden.