+Artikel 21 3

Artikel 21 3

(3)   Das Leistungssystem wird über Bezugszeiträume umgesetzt, die mindestens drei Jahre und höchstens fünf Jahre dauern. Das Leistungssystem umfasst:

a)

die wesentlichen Leistungsbereiche Klima und Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz;

b)

unionsweit geltende Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste für jeden Bezugszeitraum in den unter Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsbereichen;

c)

Leistungspläne, die für jeden Bezugszeitraum Folgendes enthalten:

i)

verbindliche Leistungsziele und gegebenenfalls Anreizregelungen für Streckenflugsicherungsdienste in den unter Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsbereichen;

ii)

verbindliche Leistungsziele und gegebenenfalls Anreizregelungen für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug in den wesentlichen Leistungsbereichen Kosteneffizienz und Kapazität; und

iii)

falls die Kommission auf der Grundlage von Artikel 28 Buchstabe g unter den dort festgelegten Bedingungen einen Durchführungsrechtsakt erlassen hat, mit dem wesentliche Leistungsindikatoren für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug im wesentlichen Leistungsbereich Klima und Umwelt festgelegt werden, verbindliche Leistungsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug in diesem wesentlichen Leistungsbereich Klima und Umwelt und gegebenenfalls Anreizregelungen;

d)

regelmäßige Überprüfung und Überwachung der Leistung in den unter Buchstabe a aufgeführten wesentlichen Leistungsbereichen und der in Abstimmung mit der Agentur festgelegten relevanten Sicherheitsindikatoren.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung