+Artikel 21 3
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Artikel 21 3
(3) Das Leistungssystem wird über Bezugszeiträume umgesetzt, die mindestens drei Jahre und höchstens fünf Jahre dauern. Das Leistungssystem umfasst:
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a)
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die wesentlichen Leistungsbereiche Klima und Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz;
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b)
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unionsweit geltende Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste für jeden Bezugszeitraum in den unter Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsbereichen;
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c)
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Leistungspläne, die für jeden Bezugszeitraum Folgendes enthalten:
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i)
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verbindliche Leistungsziele und gegebenenfalls Anreizregelungen für Streckenflugsicherungsdienste in den unter Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsbereichen;
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ii)
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verbindliche Leistungsziele und gegebenenfalls Anreizregelungen für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug in den wesentlichen Leistungsbereichen Kosteneffizienz und Kapazität; und
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iii)
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falls die Kommission auf der Grundlage von Artikel 28 Buchstabe g unter den dort festgelegten Bedingungen einen Durchführungsrechtsakt erlassen hat, mit dem wesentliche Leistungsindikatoren für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug im wesentlichen Leistungsbereich Klima und Umwelt festgelegt werden, verbindliche Leistungsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug in diesem wesentlichen Leistungsbereich Klima und Umwelt und gegebenenfalls Anreizregelungen;
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d)
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regelmäßige Überprüfung und Überwachung der Leistung in den unter Buchstabe a aufgeführten wesentlichen Leistungsbereichen und der in Abstimmung mit der Agentur festgelegten relevanten Sicherheitsindikatoren.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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