+Artikel 23 2

Artikel 23 2

(2)   Die gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbieter von Flugsicherungsdiensten erstellen für jeden Bezugszeitraum und für die von ihnen erbrachten und gegebenenfalls an andere Anbieter vergebenen Flugsicherungsdienste Beiträge für den Leistungsplanentwurf und legen diese der nationalen Aufsichtsbehörde vor.

Die nationale Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass diese Beiträge in Form eines Leistungsplanentwurfs vorgelegt werden.

Diese Beiträge werden von den gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbietern von Flugsicherungsdiensten nach der Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele erstellt, und zwar rechtzeitig, damit die nationale Aufsichtsbehörde die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgesetzte Frist einhalten kann.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung